Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 211 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

4. Wel­che Fol­gen ha­ben feh­ler­hafte Be­schlüs­se?

b. Wel­che Gründe kön­nen zur Auf­he­bung wirk­sa­mer Be­schlüsse füh­ren?

Die Nich­tig­keit von Be­schlüs­sen ist im GmbH-Recht wie im Ak­tienrecht (§ 241 AktG) die Aus­nah­me. Sie kommt (ana­log § 241 Nr. 1 AktG) bei schwer­wie­gen­den Ein­be­ru­fungs­män­geln in Be­tracht: Dies sind Ein­be­ru­fung durch un­be­rech­tigte Per­so­nen (idR Ge­schäfts­füh­rer, § 49 Abs. 1 GmbHG), Miss­ach­tung der ver­ein­bar­ten Form (§ 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG) oder das Ver­ges­sen ein­zel­ner Ge­sell­schaf­ter bei der Ein­be­ru­fung und Feh­len von Min­dest­in­for­ma­tio­nen (Ort, Firma, etc.). Dem­ge­gen­über ist ein Ver­stoß ge­gen die Ein­be­ru­fungs­frist (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG) oder eine un­zu­rei­chende In­for­ma­tion über die Ta­ges­ord­nung blo­ßer An­fech­tungs­grund. Ana­log § 241 Nr. 2 AktG führt ein Ver­stoß ge­gen die Be­ur­kun­dungs­pflicht bei Sat­zungsän­de­run­gen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) zur Nich­tig­keit - dies würde auch aus § 125 S. 1 BGB fol­gern. Wie im Ak­tienrecht sind We­sens­ver­stöße und Ver­stöße ge­gen gläu­bi­ger- oder dritt­schüt­zende Re­ge­lun­gen (§ 241 Nr. 3 AktG) so­wie die gu­ten Sit­ten (§ 241 Nr. 4 AktG) sehr sel­ten - hier geht es um den ab­so­lu­ten Min­dest­schutz (etwa rich­tige Be­zeich­nung, § 5 GmbHG, Aus­schüt­tungs­ver­bote des § 30 GmbHG).

Für alle an­de­ren Fälle kommt nur eine An­fech­tung des Be­schlus­ses in Be­tracht. Wie im Ak­tienrecht ist diese in Be­zug auf Ver­fah­rens­män­gel nur bei "re­le­van­ten" Ver­stö­ßen mög­lich. Ent­ge­gen ei­ner äl­te­ren Auf­fas­sung ist da­für nicht die Kau­sa­li­tät des Ver­fah­rens­ver­sto­ßes für das Be­schlusser­geb­nis im Sinne ei­ner con­di­tio sine qua non er­for­der­lich. Es kommt viel­mehr wer­tend da­bei dar­auf an, ob die Re­ge­lung ge­rade die In­ter­es­sen al­ler Teil­nah­me- und Ab­stim­mungs­be­rech­tig­ten an sach­ge­rech­ter Par­ti­zi­pa­tion bei der Wil­lens­bil­dung si­chern soll.

A, B und C sind Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH zu je ein Drit­tel. A und B be­schlie­ßen abends am Stamm­tisch mit 2/3 Mehr­heit eine Maß­nah­me, ohne den C zu fra­gen. Kann sich C ge­gen den Be­schluss weh­ren, (da die Mehr­heit so­wieso er­reicht ist) und ggf. wie?

Vor­lie­gend han­delt es sich um einen Be­schluss, der ge­gen das Ge­setz ver­stößt: Er wurde nicht in ei­ner Ver­samm­lung (§ 48 Abs. 1 GmbHG) oder mit Ein­ver­ständ­nis al­ler Ge­sell­schaf­ter ge­fasst (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Auch eine Ein­be­ru­fung (§ 49 GmbHG) ist nicht er­folgt. Al­lein der Um­stand, dass die er­for­der­li­che Mehr­heit er­reicht wur­de, recht­fer­tigt die­sen Ver­fah­rens­ver­stoß nicht, da an­sons­ten die Min­der­heit völ­lig schutz­los ste­hen wür­de. Der Be­schluss ist folg­lich gem. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB ana­log, § 241 Nr. 1 AktG ana­log nich­tig. Es be­darf kei­ner Er­klä­rung für der Un­wirk­sam­keit, son­dern diese muss nur fest­ge­stellt wer­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.