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aa. Wer darf an Ab­stim­mun­gen teil­neh­men?

(1) Wann darf ein Ak­tio­när nicht ab­stim­men?

§ 136 AktG er­teilt ein Stimm­ver­bot bei In­ter­es­sen­kol­li­si­on. So kann ein Vor­stand, der gleich­zei­tig Ak­tio­när ist, nicht mit­stim­men, wenn über die Gel­tend­ma­chung ei­nes Er­satz­an­spruchs ge­gen ihn ab­ge­stimmt wer­den soll (Frage 7 der Schwer­punkt­klau­sur 2013). Im Rah­men des Be­schlus­ses über eine Son­der­prü­fung trifft § 142 Abs. 1 S. 2 AktG eine Par­al­lel­re­ge­lung.

Pro­ble­ma­tisch ist die Reich­weite ei­nes Stimm­ver­bots, wenn eine Ge­sell­schaft Ak­tien hält.

Zu­nächst ist zu klä­ren, wer Adres­sat des Stimm­ver­bots ist: Ist Adres­sat ein Ge­sell­schaf­ter per­sön­lich, tritt das Stimm­ver­bot nur ein, wenn er maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die hal­tende Ge­sell­schaft hat (also eine aus­rei­chend hohe Be­tei­li­gung). Trifft es die hal­tende Ge­sell­schaft, tritt das Stimm­ver­bot für de­ren Ge­sell­schaf­ter ein, wenn diese sich eher der hal­ten­den Ge­sell­schaft als der AG ver­pflich­tet füh­len dürf­ten.

Da­von ist der Fall zu un­ter­schei­den, dass die Ge­sell­schaft ei­gene Ak­tien hält. So darf sie etwa auf der Haupt­ver­samm­lung nicht mit­stim­men, § 71b AktG. Die Norm soll ver­hin­dern, dass der Vor­stand das Ab­stim­mungs­ver­hal­ten über Ge­bühr be­ein­flusst und einen auf die ge­sell­schafts­ei­ge­nen Ak­tien ent­fal­len­den Ge­winn ent­ge­gen den Grund­sät­zen des § 58 AktG ein­be­hält. § 71d AktG er­wei­tert das Ver­bot auf Kom­mis­sio­näre und Kon­zernge­sell­schaf­ten.

Wei­tere Stimm­rechts­aus­schlüsse sta­tu­ie­ren § 20 Abs. 7 AktG, § 56 Abs. 3 S. 3 AktG, § 44 WpHG, § 59 WpÜG.

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