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aa. Wer darf an Ab­stim­mun­gen teil­neh­men?

(2) Kann man das Stimm­recht über­tra­gen?

Da das Ak­tienge­setz selbst in § 139 AktG Ak­tien ohne Stimm­recht vor­sieht, könnte man über­le­gen, diese Be­fug­nis ge­gen Zah­lung ei­nes Nut­zungs­ent­gelts (nach § 413 BGB i.V.m. § 398 BGB) an einen Drit­ten zu über­tra­gen. Im­mer­hin wer­den Ak­tien mit Stimm­recht re­gel­mä­ßig zu hö­he­ren Kur­sen ge­han­delt als Vor­zugs­ak­tien, so­dass man die­sen für den Klein­ak­tio­när ir­re­le­van­ten Mehr­wert zu Geld ma­chen könn­te.

Je­doch gilt auch im Ak­tienrecht (wie im ge­sam­ten Ge­sell­schafts­recht, § 717 S. 1 BGB) der Grund­satz, dass ein­zelne Mit­glieds­rech­te, z.B. das Stimm­recht, nicht dau­er­haft von der Ak­tie ab­ge­spal­ten wer­den dür­fen und nicht ohne diese über­tra­gen wer­den kön­nen (Ab­spal­tungs­ver­bot), § 8 Abs. 5 AktG. Nur den Mit­glie­dern soll mit­glied­schaft­li­cher Ein­fluss zu­ste­hen.

Zu­läs­sig ist je­doch eine Ver­pflich­tung, das Stimm­recht in ei­ner be­stimm­ten Weise aus­zuü­ben. Sol­che Stimm­bin­dungs­ver­träge sind schuld­recht­li­che Ver­trä­ge, ge­mäß ei­ner Ver­einba­rung ab­zu­stim­men. Sie ha­ben je­doch keine Au­ßen­wir­kung, also eine ab­re­de­wid­rig ab­ge­ge­bene Stimme ist wirk­sam - d.h. ein ab­re­de­wid­ri­ges Ab­stimm­ver­hal­ten löst zwar Scha­denser­satz­an­sprü­che nach §§ 280 ff. BGB aus, macht je­doch den ge­fass­ten Be­schluss nicht durch An­fech­tungs­klage (§ 241 Nr. 5 AktG) ver­nicht­bar. Durch die Ver­einba­rung ho­her Ver­trags­stra­fen kann eine wirk­same Durch­set­zung ei­ner Stimm­bin­dung er­reicht wer­den.

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