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aa. Wer darf an Ab­stim­mun­gen teil­neh­men?

(3) In­wie­weit ist eine Stell­ver­tre­tung bei Stimm­ab­gabe mög­lich?

Ob­wohl das Stimm­recht nicht über­trag­bar ist, er­laubt das Ge­setz aus­drück­lich die Stimm­rechts­ver­tre­tung, d.h. die Stimm­ab­gabe aus frem­den Ak­tien im frem­den Na­men, § 134 Abs. 3 S. 1 AktG.

Dies ist grund­sätz­lich kein Pro­blem, an­ders als viele in der Schwer­punkt­klau­sur 2014 glaub­ten (Auf­gabe 2).

Gem. § 134 Abs. 3 S. 3 AktG be­dür­fen die Er­tei­lung der Voll­macht, ihr Wi­der­ruf und der Nach­weis der Be­voll­mäch­ti­gung ge­gen­über der Ge­sell­schaft grund­sätz­lich der Text­form.

Nach § 164 Abs. 1 BGB gibt da­bei der Ver­tre­ter eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab - es ent­schei­det also nicht der Ak­tio­när selbst, son­dern sein Re­prä­sen­tant. Da­bei gibt das Ab­spal­tungs­ver­bot die Grenze vor: Dau­er­haft darf das Stimm­recht nicht ab­ge­spal­ten wer­den.

Eine dau­er­hafte Ab­spal­tung läge etwa bei ei­ner un­wi­der­ruf­li­chen Voll­macht (§ 168 BGB) vor - eine sol­che ist da­her im Ak­tienrecht un­zu­läs­sig.

Gem. § 135 Abs. 1 S. 1 AktG kann der Ak­tio­när auch seine Bank be­voll­mäch­ti­gen. Mög­lich sind eine Be­voll­mäch­ti­gung mit aus­drück­li­cher Wei­sung oder gem. § 135 Abs. 1 S. 4 AktG ohne aus­drück­li­che Wei­sung. Die Bank er­hält da­bei Voll­macht ge­gen­über der AG, § 164 BGB, zwi­schen Ak­tio­när und Bank liegt in bei­den Fäl­len ein Auf­trag vor, §§ 662 ff. BGB. Die Bank darf also von den Be­stim­mun­gen des Kun­den nur gem. § 665 BGB ab­wei­chen, etwa wenn die Wei­sung oder der Vor­schlag sich als evi­dent ge­sell­schafts­schäd­lich her­aus­stellt. Liegt keine aus­drück­li­che Wei­sung vor, kann die Bank ent­we­der ei­gene Vor­schläge un­ter­brei­ten oder fremde Vor­schläge wei­ter­lei­ten. Der Kunde wählt bei Ab­schluss des De­pot­ver­trags einen Mo­dus - also ob die Bank ihre ei­ge­nen Vor­schläge an­neh­men soll oder wel­che frem­den Vor­schlä­ge, näm­lich Ver­wal­tungs­vor­schläge, § 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AktG. Die Re­ge­lun­gen gel­ten ent­spre­chend für Ak­tio­närsver­ei­ni­gun­gen (so­wie ge­schäfts­mä­ßig han­delnde Per­so­nen), § 135 Abs. 8 AktG (z.B. DSW, oder SdK). Mit die­ser Re­ge­lung wird die Haupt­ver­samm­lungsbe­tei­li­gung er­höht und die Stimm­rechte des Streu­be­sit­zes wer­den ge­bün­delt.

Über die "nor­ma­le" Stell­ver­tre­tung hin­aus ist auch eine sog. Le­gi­ti­ma­ti­ons­über­tra­gung, d.h. die Stimm­ab­gabe aus frem­den Ak­tien im ei­ge­nen Na­men zu­läs­sig (arg. ex § 129 Abs. 3 S. 1 AktG). Da­bei wird die Iden­ti­tät des Ak­tio­närs nicht ein­mal aus den Um­stän­den (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) of­fen­ge­legt.

Die ei­nem Stimm­ver­bot un­ter­lie­ge­nen Ak­tio­näre kön­nen nicht als Stimm­rechts­ver­tre­ter aus­ge­wählt wer­den, § 136 Abs. 1 AktG.

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