Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 225 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

c. Wie kom­men Be­schlüsse zu­stan­de?

aa. Wer darf an Ab­stim­mun­gen teil­neh­men?

Je­der Ak­tio­när ist stimm­be­rech­tigt, so­fern kein Stimm­ver­bot vor­liegt (dazu gleich). Es gilt der Grund­satz

"one share - one vo­te"

Da­nach ge­währt jede Stück­ak­tie (§ 8 Abs. 3 AktG) eine Stim­me, bei der Nenn­be­trags­ak­tie (§ 8 Abs. 2 AktG) kommt es auf den Nenn­be­trag an, § 134 Abs. 1 S. 1 AktG.

Die X-AG (Grund­ka­pi­tal von 1 Mio. €) hat 100.000 Stück­ak­tien aus­ge­ge­ben. Ge­mäß § 134 Abs. 1 S. 1 AktG gibt es da­mit 100.000 Stim­men, näm­lich eine pro Ak­tie. Hält Ak­tio­när K 80.000 Ak­tien und da­mit 800.000 € (=80%) des Grund­ka­pi­tals, so hat er da­mit eine ein­fa­che (50%) und zu­gleich eine qua­li­fi­zierte Mehr­heit (75%), auch wenn die rest­li­chen 20.000 Ak­tien auf z.B. 100 Ak­tio­näre ver­teilt sind: Es kommt auf die Mehr­heit nach Ka­pi­tal­be­trä­gen und nicht die­je­nige nach Köp­fen an.

Die Y-AG (Grund­ka­pi­tal von 1 Mio. €) hat 50.000 Nenn­be­trags­ak­tien mit ei­nem Nenn­be­trag von 10€ (Typ-A) und 25.000 Nenn­be­trags­ak­tien mit ei­nem Nenn­be­trag von 20€ (Typ-B) aus­ge­ge­ben. Die durch eine Ak­tie von Typ A oder B ver­mit­tel­ten Stim­men er­ge­ben sich durch Di­vi­sion des Nenn­be­trags durch den größ­ten ge­mein­sa­men Di­vi­sor (hier: 10). Da­durch ge­währt eine Typ-A-Ak­tie eine Stim­me, eine Typ-B-Ak­tie da­ge­gen zwei Stim­men. Hält Ak­tio­när K nun sämt­li­che Typ-B-Ak­tien so­wie 30.000 Typ-A-Ak­tien, ist er mit 80% am Grund­ka­pi­tal der AG be­tei­ligt.

Es gibt zwei Aus­nah­men von die­sem Grund­satz:

  1. Vor­zugs­ak­tien ohne Stimm­recht, § 140 Abs. 1 AktG, ge­wäh­ren nur dann ein Stimm­recht, wenn der Vor­zug auf­ge­ho­ben wird (§ 141 Abs. 4 AktG) oder der Vor­zug in ei­nem Jahr nicht voll­stän­dig ge­zahlt wurde und auch im fol­gen­den Jahr nicht nach­ge­zahlt wurde (§ 140 Abs. 2 AktG).

  2. Höchst­stimm­rechte nach § 134 Abs. 1 S. 2 AktG sind nur bei Ge­sell­schaf­ten zu­läs­sig, die nicht bör­sen­no­tiert sind. Diese sind rechts­po­li­tisch um­strit­ten, da sie in der Re­gel die Po­si­tion des Vor­stands ge­gen­über den Ak­tio­nären stär­ken, in­dem ein Kon­troll­wech­sel er­schwert wird.

Mehr­stimm­rechte sind (seit 1998) aus­nahms­los un­zu­läs­sig, § 12 Abs. 2 AktG. Al­ler­dings plant die Bun­des­re­gie­rung (2022/23), eine sol­che Re­ge­lung wie­der ein­zu­füh­ren.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.