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a. Wie lei­tet der Vor­stand die Ak­ti­en­ge­sell­schaft?

bb. Was darf der Vor­stand nicht (selbst) ent­schei­den?

Zwar lei­tet der Vor­stand die Ge­sell­schaft in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung (§ 76 AktG), je­doch sieht § 82 Abs. 2 AktG vier mög­li­che Be­gren­zun­gen vor:

  • In der Sat­zung wird der Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand be­nannt, § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Je nä­her er ge­fasst wird, de­sto be­schränk­ter ist der Vor­stand in sei­ner Ge­schäfts­füh­rung. Der In­halt wird durch Aus­le­gung er­mit­telt. Die Sat­zungsbe­stim­mung ist je­doch un­zu­läs­sig, wenn sie die Lei­tungsauf­gabe des Vor­stands, § 76 Abs. 1 AktG, in ih­rem Kern be­rührt. Zwi­schen die­sen Po­len muss sich die Prü­fung in der Fall­be­ar­bei­tung be­we­gen.
  • Von sich aus nimmt die Haupt­ver­samm­lung auf die Ge­schäfts­füh­rung nur Ein­fluss, in­dem sie den Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand durch Sat­zungsän­de­rung kon­kre­ti­siert. Auf Vor­lage des Vor­stands kann sie ent­schei­den, wie die­ser han­deln soll, § 119 Abs. 2 AktG, § 83 Abs. 2 AktG. Nach der Kon­zep­tion des AktG ist der Vor­stand so­mit frei in sei­ner Ge­schäfts­füh­rung und ins­be­son­dere nicht ver­pflich­tet, eine Vor­lage nach § 119 Abs. 2 AktG her­bei­zu­füh­ren. Der BGH hat je­doch ent­schie­den, dass man­che Vor­stands­maß­nah­men, die schwer­wie­gend in die In­ter­es­sen der Ak­tio­näre ein­grei­fen, eine Vor­la­ge­pflicht des Vor­stands aus­lö­sen (siehe Holz­mül­ler-Dok­trin).
  • Die Un­ab­hän­gig­keit be­steht auch ge­gen­über dem Auf­sichts­rat: Be­steht keine be­son­dere Re­ge­lung, z.B. § 89 AktG, kann sich der Auf­sichts­rat nur gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG ein Ve­to­recht ein­räu­men, um den Vor­stand in der Ge­schäfts­füh­rung zu be­schrän­ken. Eine po­si­tive Hand­lungs­pflicht kann er aber nicht be­grün­den.
  • Be­schrän­kun­gen kön­nen schließ­lich auch Ge­schäfts­ord­nun­gen ent­hal­ten, die Vor­stand oder Auf­sichts­rat für die Tä­tig­keit des Vor­stands er­las­sen ha­ben. Aber auch hier­durch dür­fen keine Wei­sungs­rechte be­grün­det wer­den.
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