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a. Wie lei­tet der Vor­stand die Ak­ti­en­ge­sell­schaft?

aa. An wel­chen Zie­len muss sich der Vor­stand ori­en­tie­ren?

Die Auf­ga­ben­zu­wei­sung durch § 76 Abs. 1 AktG und § 77 AktG sagt nur, dass der Vor­stand ge­gen­über der Ge­sell­schaft die Ge­schäfte zu füh­ren hat. Dort nicht ge­re­gelt ist, wor­auf er hin­zu­ar­bei­ten hat, also an wel­chen Zie­len er sich ori­en­tie­ren muss. Ers­ter Hand­lungs­auf­trag ist der Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand, § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG (vgl. dazu auch den "Smart-Fall"). Die­sen kön­nen die Ak­tio­näre auch in der Sat­zung zu Richt­li­nien für die Ge­schäfts­füh­rung kon­kre­ti­sie­ren. Im Üb­ri­gen muss der Vor­stand das Un­ter­neh­mens­in­ter­esse ver­fol­gen. Wie die­ser Be­griff nä­her zu fas­sen ist, ist um­strit­ten.

Ob­jekt der Ge­schäfts­füh­rung ist die Ge­sell­schaft, die ih­ren Ak­tio­nären ge­hört. Der Vor­stand ist also in je­dem Fall den Ak­tio­nären ver­pflich­tet. Es kann an­ge­nom­men wer­den, dass der ty­pi­sche Ak­tio­när will, dass seine Ge­sell­schaft ren­ta­bel ist und fort­be­steht. Die Ziele Ren­ta­bi­li­tät und Be­stand wer­den da­mit als ty­pi­sche Ziele des Vor­stands­han­delns an­ge­se­hen und un­ter dem Stich­wort "Share­hol­der-Va­lue" zu­sam­men­ge­fasst.

Nun be­rüh­ren die Ak­ti­vi­tä­ten ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft meist nicht nur die In­ter­es­sen ih­rer Ak­tio­näre, son­dern auch die ih­rer Ar­beit­neh­mer, ih­rer Gläu­bi­ger und sons­ti­ger ver­bun­de­ner Grup­pen. Diese sons­ti­gen In­ter­es­sen­ten wer­den als Sta­ke­hol­der be­zeich­net, der In­ter­es­sen­kreis ab­ge­lei­tet als "Sta­ke­hol­der-Va­lue". Ge­le­gent­lich wer­den zum Sta­ke­hol­der-Va­lue auch die In­ter­es­sen der Öf­fent­lich­keit ge­zählt. Die In­ter­es­sen der Öf­fent­lich­keit an der Ein­hal­tung be­stimm­ter so­zia­ler oder mo­ra­li­scher Stan­dards trägt das Stich­wort "cor­po­rate so­cial re­spon­si­bi­lity". Da­von ab­zu­gren­zen ist der Be­griff der Com­pliance, vgl. A.I. Grund­satz 5 und A.2 DCGK. Da­nach muss der Vor­stand da­für sor­gen, dass sich alle Mit­ar­bei­ter ge­set­zes­kon­form ver­hal­ten, was aber eine Frage der Le­ga­li­täts­pflicht ist (dazu gleich).

Ob der Vor­stand ge­ne­rell dem "Share­hol­der-Va­lue" (In­ter­es­sen­mo­nis­mus) ge­gen­über den "Sta­ke­hol­der-Va­lue" (In­ter­es­sen­plu­ra­lis­mus) den Vor­zug ge­ben muss, ist um­strit­ten. Ebenso um­strit­ten ist, wel­che Ori­en­tie­rung be­triebs­wirt­schaft­lich zweck­mä­ßi­ger ist.

Im We­sent­li­chen soll der Vor­stand die teils wi­der­strei­ten­den In­ter­es­sen der an dem Un­ter­neh­men in­ter­es­sier­ten Grup­pen in einen Aus­gleich brin­gen.

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