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7. Wel­che Auf­ga­ben und Pflich­ten hat der Vor­stand?

a. Wie lei­tet der Vor­stand die Ak­ti­en­ge­sell­schaft?

Nach § 76 Abs. 1 AktG lei­tet der Vor­stand die Ge­sell­schaft un­ter ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung. Diese Auf­gabe darf er da­her nicht etwa auf ex­terne Be­ra­ter, Mit­ar­bei­ter, den Auf­sichts­rat oder die Haupt­ver­samm­lung de­le­gie­ren.

Dem­ge­gen­über re­gelt § 77 AktG die Ge­schäfts­füh­rung. Dar­un­ter ver­steht man jede tat­säch­li­che oder rechts­ge­schäft­li­che Tä­tig­keit für die AG, etwa die Schlie­ßung ei­ner Be­triebs­stätte (Frage 2 Schwer­punkt­klau­sur 2013). Auch in­so­weit hat der Auf­sichts­rat nach § 111 Abs. 4 S. 1 AktG keine Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz. Auch die Haupt­ver­samm­lung ist nach § 119 Abs. 2 AktG nicht mit der Ge­schäfts­füh­rung be­fasst. Der Auf­sichts­rat ist nur ge­gen­über dem Vor­stand selbst zu­stän­dig (§ 112 S. 1 AktG) und kann Zu­stim­mungs­vor­be­halte vor­se­hen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Die Haupt­ver­samm­lung ist zwin­gend mit Grund­la­gen­ge­schäf­ten zu be­fas­sen, die nicht mehr un­ter den Be­griff Ge­schäfts­füh­rung fal­len. Aus­drück­lich ge­re­gelt ist dies für Sat­zungsän­de­run­gen (z.B. Ka­pi­tal­er­hö­hung), Um­wand­lungs­vor­gänge und die Be­grün­dung ei­nes Ver­trags­kon­zerns. Im Üb­ri­gen ist eine schwie­rige Ab­gren­zung im Ein­zel­fall er­for­der­lich (siehe auch "Holz­mül­ler-Dok­trin").

Auf­gabe des Vor­stands ist fer­ner gem. § 78 AktG die Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft. Die Ver­tre­tungsmacht des Vor­stands (wie bei GmbH-Ge­schäfts­füh­rern, § 37 Abs. 2 GmbHG) ist gem. § 82 Abs. 1 AktG nach au­ßen un­be­schränk­bar. Nach in­nen kann sie gem. § 82 Abs. 2 AktG be­schränkt wer­den. Jede Maß­nahme der Ver­tre­tung ist zu­gleich eine Maß­nahme der Ge­schäfts­füh­rung. Es ist da­her zu prü­fen, ob eine Maß­nahme nach au­ßen wirk­sam ist und nach in­nen zu­läs­sig. Ak­tiv ord­net das Ge­setz Ge­samt­ver­tre­tung an, § 78 Abs. 2 S. 1 AktG, pas­siv ist Ein­zel­ver­tre­tung mög­lich, § 78 Abs. 2 S. 2 AktG. Zu be­ach­ten ist fer­ner, dass die Ver­tre­tungsbe­fug­nis in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den muss, § 81 Abs. 1 AktG.

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