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II. Was muss ich zum Vor­stand der AG wis­sen?

7. Wel­che Auf­ga­ben und Pflich­ten hat der Vor­stand?

Der Vor­stand hat der Ge­sell­schaft ge­gen­über Pflich­ten aus dem Or­gan­ver­hält­nis und dem An­stel­lungs­ver­trag. Sie er­ge­ben sich zum Teil aus­drück­lich aus dem Ge­setz, zum Teil sind sie durch Li­te­ra­tur und Recht­spre­chung ent­wi­ckelt und mitt­ler­weile größ­ten­teils un­strit­tig.

Die wich­tigs­ten Auf­ga­ben des Vor­stands sind die Ver­tre­tung im Au­ßen­ver­hält­nis (§ 78 AktG) und die Ge­schäfts­füh­rung im In­nen­ver­hält­nis (§ 77 AktG). Diese wer­den auf den fol­gen­den Sei­ten aus­führ­lich dar­ge­stellt. Da­ne­ben ist der Vor­stand zu­stän­dig, die Be­schlüsse der Haupt­ver­samm­lung aus­zu­füh­ren, § 83 Abs. 2 AktG und § 84 Abs. 4 AktG, u.a. Sat­zungs­än­de­run­gen oder Ka­pi­tal­er­hö­hun­gen beim Han­dels­re­gis­ter an­zu­mel­den.

Es gibt wei­tere Auf­ga­ben, von de­nen hier noch drei wich­tige bei­spiel­haft ge­nannt sei­en: Gem. § 121 Abs. 2 AktG muss der Vor­stand die Haupt­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, die Rech­nungs­le­gung gem. § 264 HGB be­trei­ben und ge­ge­be­nen­falls In­sol­venz­an­trag gem. § 15a InsO stel­len.

Den Vor­stand tref­fen Sorg­falts- und Treue­pflich­ten ge­gen­über der AG. De­ren Struk­tur wird auf den fol­gen­den Sei­ten eben­falls dar­ge­stellt.

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