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7. Wel­che Auf­ga­ben und Pflich­ten hat der Vor­stand?

b. Wel­che Sorg­falts- und Treue­pflichten tref­fen die Vor­stands­mit­glie­der?

Wie Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH ha­ben Vor­stands­mit­glie­der ei­ner AG Sorg­falts- und Treue­pflichten ge­gen­über der Ge­sell­schaft:

  • Sorg­falts­pflich­ten sind ver­hal­tens- und er­folgs­be­zo­gene Leis­tungs­pflich­ten des Vor­stands ggü. der AG (zum Be­griff: Ol­zen, Stau­din­ger, BGB, 2015, § 241 Rn. 163 - 167, 487 ff.).

Das sind zum einen die im Ak­tienge­setz aus­drück­lich nor­mier­ten Pflich­ten, etwa in §§ 80-83 AktG. Be­son­ders wich­tig un­ter die­sen ist die Ri­si­ko­kon­troll­pflicht des § 91 Abs. 2 AktG, nach der der Vor­stand ge­eig­nete Maß­nahme tref­fen muss, da­mit Ent­wick­lun­gen früh er­kannt wer­den, die den Fort­be­stand der Ge­sell­schaft ge­fähr­den.

Das Ak­tienge­setz bil­det das vom Vor­stand ge­for­derte Ver­hal­ten aber nicht voll­stän­dig ab. Es gibt auch nicht aus­drück­lich nor­mierte Pflich­ten, etwa die Pflicht zur kol­le­gia­len Zu­sam­men­ar­beit, zur Com­plian­ce-Er­rich­tung oder da­zu, den Ge­schäfts­zweck nicht zu über­schrei­ten. Diese Pflich­ten ent­ste­hen mit Wir­kung für das Or­gan aus § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, auch wenn der Wort­laut aus­drück­lich nur einen Sorg­faltsmaß­stab sta­tu­iert. Eine Her­lei­tung aus dem An­stel­lungs­ver­trag wird im Hin­blick auf die Be­deu­tung der Pflich­ten als nicht aus­rei­chend er­ach­tet: Wäre der An­stel­lungs­ver­trag un­wirk­sam, wäre eine Sank­tion un­mög­lich.

Die Ver­let­zung ei­ner Sorg­falts­pflicht kann nach der Busi­ness Jud­ge­ment Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG aus­ge­schlos­sen sein (dazu gleich).

  • Treue­pflichten ver­bie­ten es dem Vor­stand, ei­gene In­ter­es­sen oder die In­ter­es­sen Drit­ter über die der Ge­sell­schaft zu stel­len. Ein Aus­fluss die­ser Treu­pflicht ist die Pflicht, über ver­trau­li­che An­ga­ben und Ge­heim­nisse der Ge­sell­schaft Still­schwei­gen zu be­wah­ren - die Ver­schwie­gen­heits­pflicht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG). Aus der Treu­pflicht folgt zu­dem ein Wett­be­werbs­ver­bot für Vor­stands­mit­glie­der (§ 88 AktG).
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