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3. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über Drit­ten?

a. Haf­tet der Ge­schäfts­füh­rer für einen falschen Rechts­form­zu­satz?

Eine GmbH muss im Ver­kehr mit dem Fir­men­zu­satz "GmbH" auf­tre­ten (§ 4 GmbHG), eine UG (haf­tungs­be­schränkt) als "UG (haf­tungs­be­schränkt)" (§ 5a Abs. 1 GmbHG). So­weit ein Ge­schäfts­füh­rer bei Ab­schluss ei­nes Ge­schäf­tes, bei dem es auf die Per­son des Ver­tre­te­nen an­kommt (also nicht bei Bar­ge­schäf­ten des täg­li­chen Le­bens), dies nicht tut, er­weckt er da­her den Rechts­schein un­be­schränk­ter Haf­tung. So­weit aber für die ein­ge­gan­gene Ver­pflich­tung kein Mensch mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen haf­tet, son­dern nur eine GmbH (bzw. UG (haf­tungs­be­schränkt) mit ih­rem je­wei­li­gen Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, wird das be­rech­tigte Ver­trauen des Ver­trags­part­ners ver­letzt. Um­strit­ten ist, wel­che Fol­gen dies hat:

Nach An­sicht der Recht­spre­chung haf­tet der Han­delnde (also nicht nur der Ge­schäfts­füh­rer) dem Ver­trags­part­ner un­mit­tel­bar und per­sön­lich auf sein Er­fül­lungs­in­ter­esse aus ei­ner Rechts­schein­haf­tung ana­log § 179 Abs. 1 BGB. Die Ana­lo­gie sei ge­recht­fer­tigt, weil der Ge­schäfts­füh­rer schein­bar einen Men­schen ver­tritt - es eine sol­che Per­son aber über­haupt nicht gibt. Wenn er aber schon bei feh­len­der Ver­tre­tungsmacht per­sön­lich haf­tet, muss dies erst recht gel­ten, wenn es gar kei­nen Ver­tre­te­nen gibt. Al­ler­dings wird die Wil­lens­er­klä­rung des Ge­schäfts­füh­rers trotz­dem zu­sätz­lich nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB der GmbH zu­ge­rech­net - aus den Um­stän­den er­gibt sich, dass diese be­rech­tigt und ver­pflich­tet wer­den soll­te. Der Ge­schäfts­füh­rer haf­tet nur ne­ben der Ge­sell­schaft ge­samt­schuld­ne­risch (§ 421 BGB), ohne selbst einen An­spruch auf die Leis­tung zu er­wer­ben.

Ge­gen diese Ana­lo­gie wird von der Li­te­ra­tur an­ge­führt, dass eine Lö­sung auch über § 311 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB mög­lich wäre (nach den Re­geln der c.i.c.). Dann haf­tet der Ge­schäfts­füh­rer nur auf den Ver­trau­ens­scha­den.

Der BGH hat die Ana­lo­gie zu § 179 Abs. 1 BGB auch auf die Fehl­be­zeich­nung der Rechts­form an­ge­wandt, d.h. für den Fall, dass eine "UG (haf­tungs­be­schränkt)" als "GmbH" oder auch nur als "GmbH (UG)" auf­tritt. Aus­drück­lich of­fen ge­las­sen hat der BGH da­bei, ob die Haf­tung auf die volle Summe ge­rich­tet ist oder nur auf die Dif­fe­renz des ur­sprüng­li­chen Stamm­ka­pi­tals zum Min­dest­stamm­ka­pital ei­ner GmbH (25.000 €, § 5 Abs. 2 GmbHG). Letz­te­res be­für­wor­tet die herr­schen­der Li­te­ra­tur.

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