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3. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über Drit­ten?

b. Wann haf­tet der Ge­schäfts­füh­rer aus c.i.c.?

Ob­wohl sich An­sprü­che aus § 311 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB grund­sätz­lich ge­gen den Ver­trags­part­ner rich­ten (also ge­gen die Ge­sell­schaft), kommt aus­nahms­weise auch eine In­an­spruch­nahme des Ver­tre­ters in Be­tracht (§ 311 Abs. 3 BGB). Da die GmbH durch ihre Ge­schäfts­füh­rer ver­tre­ten wird, trifft sie diese Haf­tung. Zu den­ken ist an zwei Fall­grup­pen:

  • Zum einen kommt ein be­son­de­res wirt­schaft­li­ches Ei­gen­in­ter­esse am Ver­trags­schluss in Be­tracht. Dies ist be­son­ders bei den Ge­sell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rern ei­ner Ein­per­so­nen­ge­sell­schaft denk­bar. Die Be­tei­li­gung an der Ge­sell­schaft ge­nügt je­doch nicht, viel­mehr sind wei­tere An­halts­punkte er­for­der­lich.

  • Al­ter­na­tiv ist an die In­an­spruch­nahme be­son­de­ren per­sön­li­chen Ver­trau­ens zu den­ken (aus­drück­lich § 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Dies liegt vor, wenn der Ver­tre­ter deut­lich macht, dass er per­sön­lich für die Durch­führ­bar­keit des Ge­schäfts ein­ste­hen will.

So­weit die Vor­aus­set­zun­gen der c.i.c. vor­lie­gen, greift die Haf­tung ein. Pro­ble­ma­tisch ist hier die Fra­ge, in­wie­weit eine Auf­klä­rungs­pflicht über die Kre­dit­wür­dig­keit der Ge­sell­schaft be­stand.

Einen der c.i.c. ähn­lich ge­la­ger­ten Fall be­trifft der Er­satz des Quo­ten­scha­dens bei Ver­let­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht in § 64 S. 1 GmbHG a.F. und nun nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO.

Grund­sätz­lich trifft die Haf­tung aus c.i.c. keine Ver­tre­ter und Ver­hand­lungs­ge­hil­fen. Aus­nah­men bil­den je­doch die zwei oben ge­nann­ten Fall­grup­pen.

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