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3. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über Drit­ten?

c. Wann haf­tet ein Ge­schäfts­füh­rer per­sön­lich aus De­likt?

Die Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH haf­ten Ge­schä­dig­ten für Rechts­guts­ver­let­zun­gen durch ei­ge­nes Han­deln - wie je­der an­dere auch - un­mit­tel­bar mit ih­rem Pri­vat­ver­mö­gen nach den §§ 823 ff. BGB. Dies gilt auch, wenn sie da­bei "für die GmbH" han­deln - in­so­fern greift die Haf­tungs­be­schrän­kung der GmbH nicht ein. Da­von un­be­rührt bleibt die Haf­tung der GmbH nach Zu­rech­nungs­re­geln des § 31 BGB bzw. § 278 BGB und ein et­wai­ger Rück­griff im In­nen­ver­hält­nis nach § 426 Abs. 1 BGB oder § 43 Abs. 2 GmbHG.

  • Be­son­dere prak­ti­sche Be­deu­tung hat die Haf­tung we­gen ver­spä­te­ter Stel­lung ei­nes In­sol­venz­an­trags (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO). Ver­säumt es der Ge­schäfts­füh­rer bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 17 InsO) oder Über­schul­dung (§ 19 InsO) einen In­sol­venz­an­trag zu stel­len, muss er den da­durch ent­ste­hen­den Ver­lust der Gläu­bi­ger er­set­zen: Wur­den Ver­träge nach In­sol­venzein­tritt ge­schlos­sen, muss er den ge­sam­ten Scha­den er­set­zen. Für Ver­trä­ge, die vor In­sol­venz ge­schlos­sen wur­den, be­trifft dies die Ver­min­de­rung der In­sol­venz­quote (etwa von 10% auf 5%).

  • An­dere wich­tige Schutz­ge­set­ze, die ge­rade Ge­schäfts­füh­rer be­tref­fen, sind etwa Be­trug (§ 263 StGB), Un­treue (§ 266 StGB), Vor­ent­hal­tung von So­zi­al­ab­ga­ben (§ 266a StGB), Bank­rott (§§ 283 ff. StGB), Kre­dit­be­trug (§ 265b StGB) so­wie falsche An­ga­ben (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG). Keine Schutz­ge­setze sol­len hin­ge­gen §§ 41, 43, 49 GmbHG und § 51a GmbHG sein.

  • Prak­ti­sche Be­deu­tung im Ge­sell­schafts­recht hat zu­dem § 826 BGB, wenn eine sit­ten­wid­rige Schä­di­gung des Ge­schäfts­part­ners ein­tritt.

Für Schä­di­gun­gen durch Dritte (etwa An­ge­stellte der GmbH) haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer nur, wenn sie dies­be­züg­lich eine Ga­ran­ten­pflicht hat­ten, diese zu ver­hin­dern. Dies gilt ins­be­son­dere bei Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten. In Be­tracht kommt da­ne­ben auch die Pro­dukt­haf­tung. Pro­ble­ma­tisch sind Ei­gen­tums­ver­let­zun­gen, die gleich­zei­tig Ver­trags­ver­let­zun­gen der Ge­sell­schaft dar­stel­len.

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