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3. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über Drit­ten?

d. Wie ge­stal­tet sich die Haf­tung bei In­sol­venz­ver­schlep­pung?

Wenn der Ge­schäfts­füh­rer nicht recht­zei­tig den An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ein­reicht, ist er zum Er­satz des aus die­ser Ver­zö­ge­rung ent­stan­de­nen Scha­dens (In­sol­venz­ver­schlep­pungs­scha­den) ver­pflich­tet, § 15a Abs. 1 InsO. Die In­sol­venz­an­trags­pflicht kann aber auch die Ge­sell­schaf­ter tref­fen, wenn die GmbH füh­rungs­los ist, § 15a Abs. 3 InsO. Zu An­trags­stel­lung ist hin­ge­gen auch je­der Gläu­bi­ger be­rech­tigt, der ein recht­li­ches In­ter­esse glaub­haft macht, § 14 Abs. 1 InsO.

Es ist zu un­ter­schei­den zwi­schen An­sprü­chen, die be­reits vor der er­for­der­li­chen An­trags­stel­lung be­grün­det (!) wa­ren (Alt­gläu­bi­ger), und sol­chen, die erst spä­ter be­grün­det wur­den (Neugläu­bi­ger). Nach all­ge­mei­nen scha­dens­recht­li­chen Grund­sät­zen ist die recht­zei­tige An­trags­stel­lung des Ge­schäfts­füh­rers hin­zu­zu­den­ken.

  • In die­sem Fall wä­ren die An­sprü­che der Neugläu­bi­ger nie ent­stan­den, bzw. al­len­falls als Mas­se­for­de­run­gen. Des­halb sind sie voll­stän­dig zu er­set­zen. Der Ge­schäfts­füh­rer muss da­her den vol­len An­spruch be­glei­chen. Die­sen An­spruch kön­nen nur sie selbst (ohne Ver­mitt­lung des In­sol­venz­ver­wal­ters) gel­tend ma­chen.

  • Bei den An­sprü­chen der Alt­gläu­bi­ger wäre hin­ge­gen oh­ne­hin nur eine Quote aus­ge­zahlt wor­den. Der Ge­schäfts­füh­rer muss in die­sem Fall "nur" die Dif­fe­renz zwi­schen der wirk­lich aus­ge­zahl­ten ("rea­len") Quote und der bei recht­zei­ti­ger An­trags­stel­lung aus­zu­zah­len­den ("fik­ti­ven") Quote be­zah­len (sog. Quo­ten­scha­den). Der An­spruch ist aus­schließ­lich vom In­sol­venz­ver­wal­ter gel­tend zu ma­chen.

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