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II. Wie haf­ten Ge­schäfts­füh­rer?

3. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über Drit­ten?

In zahl­rei­chen Fäl­len haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer di­rekt ge­gen­über Drit­ten:

  • Denk­bar sind qua­si­ver­trag­li­che An­sprü­che Drit­ter aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 280 Abs. 1 BGB .

  • Wei­ter­hin haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer Drit­ten aus De­likt: insb. § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. gläu­bi­ger­schüt­zen­den Nor­men des GmbHG.

  • Im Falle ei­ner Ver­let­zung der Pflicht zur recht­zei­ti­gen In­sol­venz­an­trags­stel­lung nach § 64 GmbHG a.F. i.V.m. Art. 103 EG­InsO und ab dem 01.01.2021 nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­samt­schuld­ne­risch auf Er­satz des In­sol­venz­ver­schlep­pungs­scha­dens. Hier­bei be­rüh­ren sich die oben er­wähn­ten An­sprü­che aus c.i.c. und § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (nun § 15a Abs. S. 1 InsO i.V.m. § 15b InsO).

  • Eine Haf­tung kann sich auch aus ei­ner Rechts­schein­haf­tung und bei Auf­tre­ten als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungsmacht (§ 179 BGB) er­ge­ben.
  • Im Grün­dungs­sta­dium kommt schließ­lich die Han­deln­den­haf­tung in Be­tracht.

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