Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 5 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Kon­troll­fra­ge: Wie haf­tet man im nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­ein?

Was ist die Han­deln­den­haf­tung?

Das Ge­setz ge­währt den Ge­schäfts­part­nern ei­nes nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­eins einen weit­rei­chen­den Schutz als Aus­gleich für das dort feh­lende Stamm- bzw. Grund­ka­pi­tal: Nach § 54 S. 2 BGB haf­tet je­der, der für einen nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­ein Ge­schäfte vor­nimmt, per­sön­lich (sog. Han­deln­den­haf­tung). Ent­spre­chende Re­ge­lun­gen fin­den sich für die Vor­ge­sell­schaften von Ka­pi­tal­ge­sell­schaften (§ 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Für Par­teien gilt die Vor­schrift hin­ge­gen nicht (§ 37 PartG).

Als Han­deln­der gilt je­der, der als Re­prä­sen­tant für den Ver­ein auf­tritt. Keine Rolle spielt, ob er dazu be­rech­tigt war, d.h. Ver­tre­tungsmacht hat­te. Der Han­delnde tritt als selb­stän­di­ges Haf­tungs­sub­jekt ne­ben den Ver­ein und haf­tet bei jeg­li­chem rechts­ge­schäft­li­chem Auf­tre­ten nach au­ßen. Ein Aus­schluss kann nur durch aus­drück­li­che In­di­vi­dual­ver­ein­ba­rung mit dem Ver­trags­part­ner er­fol­gen. Un­kennt­nis von der per­sön­li­chen Haf­tung des Han­deln­den bei Ver­trags­schluss ge­nügt nicht.

Die Han­deln­den­haf­tung er­lischt mit Er­lan­gung der Rechts­fä­hig­keit (durch Ein­tra­gung oder Ge­neh­mi­gung). Da­nach haf­tet nur noch das Ver­einsver­mö­gen. Dann ist der Gläu­bi­ger­schautz in die­ser Form nicht län­ger not­wen­dig.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.