Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 8 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

G. Was ist ein nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­ein?

IV. Kon­troll­fra­ge: Wie haf­tet man im nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­ein?

Er­in­nern Sie sich an die Haf­tung des rechts­fä­hi­gen Ver­eins. Wer haf­tet un­ter Be­rück­sich­ti­gung des § 54 BGB für Ver­bind­lich­kei­ten ei­nes nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­eins?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  1. Es haf­tet der Ver­ein selbst mit sei­nem Ver­mö­gen.

    Ver­trag­li­che Ver­bind­lich­kei­ten be­grün­det der Vor­stand in Ver­tre­tung des Ver­eins, § 26 Abs. 2 BGB. (Nach a.A. haf­ten alle Mit­glie­der über § 427 BGB, be­schränkt auf ih­ren An­teil am Ver­einsver­mö­gen.)

    Über § 31 BGB tref­fen den Ver­ein auch de­lik­ti­sche Ver­bind­lich­kei­ten, wel­che durch die Ver­tre­ter be­gan­gen wur­den.

  2. Für den Ver­ein Han­delnde haf­ten aus § 54 S. 2 BGB. (Dazu so­gleich mehr.)

  3. Die Ver­tre­ter bzw. Vor­stands­mit­glie­der haf­ten nach all­ge­mei­nen Re­geln.

  4. Die Mit­glie­der haf­ten im Re­gel­fall nicht.

    Bei der Haf­tung im nicht­rechts­fä­hi­gen Ideal­ver­ein wer­den die Ver­mö­gen von Mit­glie­dern und Ver­ein (fast wie in ei­nem ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein) ge­trennt:

    • Der nicht ein­ge­tra­gene Ver­ein selbst haf­tet mit sei­nem Ver­einsver­mö­gen. § 31 BGB ist an­wend­bar. Auch für Leis­tungs­stö­run­gen gel­ten wie beim rechts­fä­hi­gen Ver­ein § 31 BGB bzw. § 278 BGB.

    • Eine per­sön­li­che Haf­tung der Ver­einsmit­glie­der mit ih­rem Pri­vat­ver­mö­gen ist (an­ders als bei der GbR) we­gen der kör­per­schaft­li­chen Struk­tur aus­ge­schlos­sen. Des­halb er­for­dert nicht der Haf­tungs­aus­schluss, son­dern die Haf­tungs­be­grün­dung eine po­si­tive Grund­lage in der Sat­zung (noch ein­mal: dies gilt nur für Ideal­ver­eine, da bei un­ter­neh­me­ri­scher Tä­tig­keit (also kein Ideal­ver­ein) die per­sön­li­che Haf­tung die Re­gel ist). Ein Haf­tungs­aus­schluss durch Sat­zung oder In­di­vi­duala­b­rede ist also nicht er­for­der­lich, da die Haf­tung durch die Sat­zung erst kon­sti­tu­tiv ent­steht. Nach an­de­rer Auf­fas­sung ist die Haf­tungs­be­schrän­kung (durch Be­schrän­kung der Ver­tre­tungsmacht) i.d.R. kon­klu­dent in der Sat­zung ver­ein­bart wor­den. Dies ist je­doch an­ge­sichts der Recht­spre­chung zur GbRmbH frag­wür­dig.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.