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G. Was ist ein nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­ein?

III. Wie ist der nicht­rechts­fä­hige Ver­ein or­ga­ni­siert?

Wie bei den Vor­ge­sell­schaften der Ka­pi­tal­ge­sell­schaften ent­spricht die In­nen­or­ga­ni­sa­tion weit­ge­hend der Si­tua­tion nach Er­lan­gung der Rechts­fä­hig­keit:

  • Auch der nicht­rechts­fä­hige Ver­ein han­delt durch Or­gane, näm­lich die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 32 BGB) und den durch sie be­stell­ten (und durch sie ab­zu­be­ru­fe­nen) Vor­stand (§ 26 BGB).

  • So­wohl im Vor­stand als auch in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gilt das Mehr­heits­prin­zip (§ 28 BGB, § 32 BGB) und nicht der Ein­stim­mig­keits­grund­satz (§ 709 Abs. 1 BGB).

  • Das (nicht rechts­ge­schäft­li­che) Han­deln der Or­gane wird ent­spre­chend § 31 BGB dem nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­ein zu­ge­rech­net. Die Haf­tungs­be­schrän­kung des § 708 BGB wird nicht an­ge­wandt, da sie nicht mit der kör­per­schaft­li­chen Struk­tur des Ver­eins ver­ein­bar ist.

  • Für den Mit­glie­der­wech­sel gilt Ver­einsrecht, d.h. Ein­tritt und Aus­tritt sind ohne Mit­wir­kung der Mit­glie­der­ver­samm­lung mög­lich (Ge­gen­satz zur en­gen per­sön­li­chen Bin­dung bei den Per­so­nen­ge­sell­schaften!)

  • Ein aus­schei­den­des Mit­glied hat kei­nen Aus­ein­an­der­set­zungs­an­spruch gem. § 738 BGB; die Li­qui­da­tion er­folgt gem. § 47 BGB.

  • Die Auf­lö­sung er­folgt nicht gem. §§ 723 ff. BGB bei Kün­di­gung, Tod und In­sol­venz ei­nes Ge­sell­schaf­ters, es gel­ten viel­mehr die ver­eins­recht­li­chen Auf­lö­sungs­gründe (Auf­lö­sungs­be­schluss bzw. In­sol­venz des Ver­eins gem. §§ 41 f. BGB, Zeita­blauf, Weg­fall al­ler Mit­glie­der, Ver­einsver­bot gem. § 3 Ver­einsG). In den Fäl­len der §§ 723 ff. BGB schei­det nur das be­trof­fene Mit­glied aus, der Ver­ein als sol­cher exis­tiert fort.

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