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b. Wel­che Rolle spielt die "Ver­tre­tung" durch die Ge­schäfts­füh­rer?

cc. Fall: Ver­tre­tungsmacht des Ge­schäfts­füh­rers

Gu­staf Ger­ling (G) ist Ge­schäfts­füh­rer der „Holz­wa­ren-Hein-GmbH“ (H), die Holz aus al­ler Welt an­kauft und in Deutsch­land wei­ter­ver­treibt. G wurde per Ge­sell­schaf­ter­be­schluss an­ge­wie­sen Höl­zer von ei­nem Wert über 50.000 € nicht ohne vor­he­rige Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­kau­fen. Kurz dar­auf bie­tet der Holz­lie­fe­rant L dem G Holz ei­ner be­son­ders ge­frag­ten Baum­sorte an, die L dem G auf­grund der er­höh­ten Nach­frage nur für 65.000 € und auch nur für kurze Zeit an­bie­ten kön­ne. G wit­tert trotz des von der Ver­samm­lung ge­setz­ten Li­mits ein gu­tes Ge­schäft, will sich das An­ge­bot nicht ent­ge­hen las­sen und wil­ligt ohne Rück­spra­che ein.

Nach­dem L das Holz lie­fert, stellt sich her­aus, dass große Teile des Hol­zes min­der­wer­tig sind, so­dass das Holz nur für 50.000 € wei­ter­ver­kauft wer­den kann. L ver­langt nun von H Zah­lung des Kauf­prei­ses. Die Ge­sell­schaft ver­wei­gert je­doch die Ge­neh­mi­gung des Ge­schäfts. G sei für sol­che Ge­schäfte schließ­lich gar nicht be­fugt ge­we­sen. Sollte sie doch zah­len, so ver­lange sie von G, dass die­ser für die 15.000 € auf­kommt.

Prü­fen sie die ge­nann­ten An­sprü­che.

Lö­sungs­vor­schlag
A. An­spruch L ge­gen H
L könnte ge­gen H gem. § 433 Abs. 2 BGB einen An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung in Höhe von 65.000 € ha­ben.
I. An­spruch ent­stan­den

1. Das setzt einen wirk­sa­men Kauf­ver­trag zwi­schen L und H vor­aus.

a) Eine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung des L liegt vor.

b) Wil­lens­er­klä­rung der H

Die Holz­wa­ren-Hein-GmbH kann selbst keine Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben. G könnte aber für diese eine Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ha­ben, wenn er diese wirk­sam ver­tre­ten hat. Dazu müsste er eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung in frem­den Na­men und mit Ver­tre­tungsmacht ab­ge­ge­ben ha­ben, § 164 Abs. 1 BGB.

aa) G gab eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab.

bb) Er gab auch zu er­ken­nen, dass er das Holz für die H ein­kaufte und han­delte so­mit im frem­den Na­men.
cc) Ver­tre­tungsmacht

G müsste mit Ver­tre­tungsmacht ge­han­delt ha­ben. Eine rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tungsmacht liegt nicht vor. Je­doch kommt eine ge­setz­li­che Ver­tre­tungsmacht aus § 35 Abs. 1 GmbHG in Be­tracht.

Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Ge­schäfts­füh­rer nach au­ßen hin ver­tre­ten. Da­her hat G als Ge­schäfts­füh­rer grund­sätz­lich Ver­tre­tungsmacht.

Je­doch wurde G per Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung an­ge­wie­sen Ge­schäfte über 50.000 € nur mit vor­he­ri­ger Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu tä­ti­gen, vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG.

Diese Be­schrän­kung ent­fal­tet aber im Au­ßen­ver­hält­nis ge­gen­über Drit­ten keine recht­li­che Wir­kung, § 37 Abs. 2 GmbHG; die Ver­tre­tungsmacht des G ist un­be­schränkt und un­be­schränk­bar.

So­mit hat G die H ge­gen­über L wirk­sam ver­tre­ten.

Er­geb­nis

c) Eine Wil­lens­er­klä­rung der H durch G liegt da­mit vor.

2. So­mit ist zwi­schen H und L ein Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men.

II. Der ent­stan­dene An­spruch ist nicht un­ter­ge­gan­gen und durch­setz­bar.

L hat gem. § 433 Abs. 2 BGB einen An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung ge­gen H in Höhe von 65.000 €.

B. An­spruch H ge­gen G
H könnte ge­gen G einen An­spruch auf Zah­lung der 15.000 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG ha­ben.
I. An­spruch ent­stan­den
Der An­spruch ist ent­stan­den, wenn G schuld­haft eine Rechts­pflicht ver­letzt hat mit der Fol­ge, dass ein Scha­den der Ge­sell­schaft ent­stan­den ist. Schließ­lich ist Vor­aus­set­zung, dass für die Gel­tungs­ma­chung des Er­satz­an­spruchs ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung er­gan­gen ist, § 46 Nr. 8 GmbHG.
1. Pflicht­ver­let­zung des G

G muss eine Pflicht ver­letzt ha­ben. Maß­stab der Sorg­falt ist der ei­nes or­dent­li­chen Ge­schäfts­man­nes, wo­bei dem Ge­schäfts­füh­rer ein um­fas­sen­des Er­mes­sen zu­ge­bil­ligt wird. Der Be­griff des "or­dent­li­chen Ge­schäfts­man­nes" ori­en­tiert sich an der Stel­lung des Ver­wal­ters ei­nes frem­den Ver­mö­gens.

G wurde gem. § 37 Abs. 1 GmbHG an­ge­wie­sen nicht ei­gen­mäch­tig Ge­schäfte im Wert über 50.000 € ab­zu­schlie­ßen (s.o.). Daran hat G sich nicht ge­hal­ten. Die­ses Ver­hal­ten un­ter­schrei­tet die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Ge­schäfts­man­nes.

Eine Pflicht­ver­let­zung liegt vor.

2. Ver­schul­den

Diese Pflicht­ver­let­zung muss G zu ver­schul­den ha­ben. Wurde die Pflicht­ver­let­zung nach­ge­wie­sen, ob­liegt es dem Ge­schäfts­füh­rer sich zu ent­las­ten (Be­weisum­kehr). G führt keine Gründe für eine Ent­las­tung an. Viel­mehr hat er nach § 276 Abs. 1 BGB vor­sätz­lich ge­han­delt, da er im Wis­sen auf die Be­schrän­kung nicht auf das güns­tige Ge­schäft ver­zich­ten woll­te.

G tritt bzgl. der Pflicht­ver­let­zung ein Ver­schul­den.

3. Scha­den

Der H muss ein Scha­den ent­stan­den sein. H kann das für 65.000 € ge­kaufte Holz nur zu ei­nem Wie­der­ver­kaufs­preis von 50.000 € ver­kau­fen und er­lei­det da­her 15.000 € Kos­ten.

Ein Scha­den liegt vor.

4. Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung
Von ei­nem Be­schluss gem. § 46 Nr. 8 GmbHG ist aus­zu­ge­hen.
Er­geb­nis

Der An­spruch ist ent­stan­den.

II. Der An­spruch ist nicht un­ter­ge­gan­gen und auch durch­setz­bar.

H hat ge­gen G einen An­spruch auf Zah­lung der 15.000 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG.

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