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b. Wel­che Rolle spielt die "Ver­tre­tung" durch die Ge­schäfts­füh­rer?

bb. Wann ist die Ver­tre­tungsmacht aus­nahms­weise be­schränkt?

Ob­wohl die Ver­tre­tungsmacht der Ge­schäfts­füh­rer grund­sätz­lich um­fas­send und un­be­schränkt ist (§ 37 Abs. 2 GmbHG), er­ge­ben sich doch aus all­ge­mei­nen Grund­sät­zen Schran­ken:

  • Eine spe­zi­al­ge­setz­li­che Schranke fin­det sich in § 46 GmbHG, wo­nach für Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung der Ge­schäfts­füh­rer und die Gel­tend­ma­chung von Er­satz­an­sprü­chen ge­gen sie die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu­stän­dig ist (§ 46 Nr. 5, 8 GmbHG).

  • Im Ein­zel­fall kön­nen die Ge­schäfts­füh­rer selbst ihre Ver­tre­tungsmacht im Au­ßen­ver­hält­nis ein­schrän­ken, in­dem sie Ge­neh­mi­gungs­vor­be­halte mit Ver­trags­part­nern der GmbH ver­ein­ba­ren. In­so­fern hat ein in­tern ver­ein­bar­ter Zu­stim­mungs­vor­be­halt auch Au­ßen­wir­kung.

  • Das Selbst­kon­tra­hie­rungs­ver­bot des § 181 BGB gilt grund­sätz­lich auch für die Ver­tre­tung der GmbH. Die Ge­schäfts­füh­rer kön­nen je­doch hier­von durch die Sat­zung be­freit wer­den. Die Sat­zung darf auch die Ent­schei­dung über eine Be­frei­ung im Ein­zel­fall oder im all­ge­mei­nen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu­wei­sen. Dies gilt gem. § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG auch für den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäfts­füh­rer ei­ner Ein­mann-GmbH. Dar­über hin­aus ist die ge­ne­relle Be­frei­ung ei­nes Ge­schäfts­füh­rers von den Be­schrän­kun­gen des § 181 BGB ins Han­dels­re­gis­ter der GmbH ein­zu­tra­gen.

  • Schließ­lich grei­fen auch bei der Ver­tre­tung der GmbH die Grund­sätze des Miss­brauchs der Ver­tre­tungsmacht ein. Dies ist ins­be­son­dere der Fall bei kol­lu­si­vem Zu­sam­men­wir­ken zum Nach­teil der Ge­sell­schaft. Dem Ver­trags­part­ner muss in die­sem Fall so­wohl die Schä­di­gung als auch die Kom­pe­tenz­über­schrei­tung be­kannt sein. Bei ei­nem Miss­brauch der Ver­tre­tungsmacht ge­nügt der ob­jek­tive Tat­be­stand der Über­schrei­tung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis. Ein Schä­di­gungs­be­wusst­sein ist nicht er­for­der­lich. Ein Drit­ter ist dann nicht schutz­wür­dig, wenn er po­si­tive Kennt­nis hatte oder der Miss­brauch er­kenn­bar war und sich ihm das hätte auf­drän­gen müs­sen (Evi­denz­theo­rie). In ei­nem sol­chen Fall kann die Ge­sell­schaft (ver­tre­ten durch die Ge­schäfts­füh­rer) das Ge­schäft nach § 177 BGB ge­neh­mi­gen. Der Han­delnde haf­tet nach § 179 Abs. 1 BGB.

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