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b. Wel­che Rolle spielt die "Ver­tre­tung" durch die Ge­schäfts­füh­rer?

aa. Was gilt bei meh­re­ren Ge­schäfts­füh­rern?

Wenn meh­rere Ge­schäfts­füh­rer be­stellt sind, gilt für diese grund­sätz­lich Ge­samt­ver­tre­tung (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG), d.h. sie kön­nen die Ge­sell­schaft nur ge­mein­sam ver­tre­ten. Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen je­doch in der Sat­zung Ein­zel­ver­tre­tung oder Misch­for­men an­ord­nen. Im Au­ßen­ver­hält­nis ist die im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Re­ge­lung maß­geb­lich (vgl. § 15 HGB).

Bei Emp­fang von Wil­lens­er­klä­rungen (Pas­siv­ver­tre­tung) reicht der Zu­gang bei ei­nem Ge­schäfts­füh­rer (§ 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG), wo­von die Sat­zung nicht ab­wei­chen kann. In ei­nem sol­chen Falle be­steht in­so­fern Ein­zel­ver­tre­tung. Gibt es kei­nen Ge­schäfts­füh­rer, ge­nügt auch der Zu­gang bei ei­nem Ge­sell­schaf­ter (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG).

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