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3. Wel­che Auf­ga­ben und Pflich­ten hat der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer?

c. Wel­chen Treue­pflichten un­ter­liegt der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer?

Ne­ben den Ge­sell­schaf­tern un­ter­lie­gen auch die Ge­schäfts­füh­rer we­gen ih­rer weit­rei­chen­den Be­fug­nis­se, den Ein­wir­kungs­mög­lich­kei­ten und ih­rem In­for­ma­ti­ons­vor­sprung ei­ner Treue­pflicht ge­gen­über der Ge­sell­schaft.

Aus die­ser Treue­pflicht kön­nen sich Un­ter­las­sungs­pflich­ten, aber auch ak­tive Hand­lungs­pflich­ten er­ge­ben, um den Schutz der Ge­sell­schaft und die Rück­sicht ge­gegnüber der Ge­sell­schaft zu ge­währ­leis­ten.

Diese Pflich­ten er­ge­ben sich be­reits aus der Über­nahme der Or­gan­stel­lung und be­ste­hen un­ab­hän­gig da­von, ob die Ge­sell­schaft ka­pi­ta­lis­tisch oder per­so­na­lis­tisch struk­tu­riert ist.

  • Eine wich­tige Aus­prä­gung die­ser Pflich­ten ist die Ver­schwie­gen­heits­pflicht bzgl. An­ga­ben und Ge­heim­nis­sen, die der Ge­schäfts­füh­rung an­läss­lich ih­rer Tä­tig­keit be­kannt­ge­wor­den sind. An­ders als bei der AG (vgl. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG) fehlt im GmbHG dies­be­züg­lich eine aus­drück­li­che Re­ge­lung. § 85 GmbHG geht aber zu­min­dest von ei­ner Ge­heim­hal­tungs­pflicht aus. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht be­steht auch noch nach Be­en­di­gung der Amts­zeit.
  • Eine wei­tere wich­tige Treue­pflicht be­trifft das Wett­be­werbs­ver­bot (und die Ge­schäftschan­cen­lehre). Ers­te­res be­sagt, dass kein Un­ter­neh­men kon­kur­rie­ren­der Art be­trie­ben wer­den darf - auch ein­zelne Ge­schäfte des be­trof­fe­nen Ge­schäfts­zwei­ges sind un­ter­sagt. Selbst dort, wo ein sol­ches nicht im An­stel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ge­re­gelt wur­de, folgt dies zwin­gend aus der Treue­pflicht. Letz­te­res gleicht ins­bes. den In­for­ma­ti­ons­vor­sprung des GFüh­rers aus: So darf die (auch le­dig­lich pri­va­te) Kennt­nis von in den Ge­schäfts­kreis der Ge­sell­schaft fal­len­den Ge­schäfts­vor­tei­len nicht für ei­gene Zwe­cke ge­nutzt wer­den. Der Ge­schäfts­füh­rer darf nur das Wohl der Ge­sell­schaft im Auge ha­ben. Diese Pflich­ten en­den mit Be­en­di­gung der Amts­zeit.

  • Schließ­lich kann man auch die Re­chen­schafts­pflicht (ent­spre­chend § 666 BGB) als eine Aus­prä­gung des all­ge­mei­nen Treue­ver­hält­nis­ses ein­stu­fen. Die­ses Recht be­steht so­wohl ge­gen­über der Ge­sell­schaft als auch ge­gen­über den ein­zel­nen Ge­sell­schaf­tern.

Zu be­ach­ten ist, dass die Ge­schäfts­füh­rer nicht nur Treue- und Loya­li­täts­pflich­ten un­ter­lie­gen, son­dern auch:

  • Ge­schäfts­füh­rerpflich­ten: z.B. Be­ach­tung der im Ge­setz be­stimm­ten Ge- und Ver­bo­te, Pflicht zur Ka­pi­taler­hal­tung (§§ 30 ff. GmbHG), Be­fol­gung von Wei­sun­gen (§ 37 Abs. 1 GmbHG)
  • Pflich­ten der Ge­sell­schaft selbst: z.B. Ab­füh­rung von Steu­ern
  • Be­richts- und Aus­kunfts­pflich­ten
  • Pflicht zur sorg­fäl­ti­gen Un­ter­neh­mens­lei­tung (Cor­po­rate Go­ver­nance)
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