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3. Was pas­siert in der Voll­zugs­pha­se?

Wel­che Wir­kun­gen ha­ben Rechts­be­helfe der Ge­sell­schaf­ter?

Bei der je­wei­li­gen An­mel­dung ha­ben die An­mel­de­pflich­ti­gen nach § 16 Abs. 2 UmwG eine Ne­ga­ti­v­er­klä­rung ab­zu­ge­ben, dass zum Zeit­punkt der An­mel­dung keine Un­wirk­sam­keits­klage bzgl. des Ver­schmel­zungsbe­schlus­ses rechts­hän­gig ist. Eine Un­wirk­sam­keits­klage be­wirkt da­mit eine Re­gis­ter­sper­re.

Die Ver­schmel­zung wird trotz­dem ein­ge­tra­gen, wenn das zu­stän­dige Pro­zess­ge­richt in ei­nem ei­gen­stän­di­gen sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren fest­stellt, dass die Klage un­zu­läs­sig oder of­fen­sicht­lich un­be­grün­det ist oder eine Ab­wä­gung al­ler Um­stände er­gibt, dass trotz der gel­tend ge­mach­ten Män­gel ein vor­ran­gi­ges Ein­tra­gungs­in­ter­esse be­steht, § 16 Abs. 3 UmwG (Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren).

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