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B. Was ist eine Ver­schmel­zung (Fu­sion)?

III. Wel­che Wir­kung hat die Ver­schmel­zung?

Mit der Ein­tra­gung in das Re­gis­ter wird die Ver­schmel­zung wirk­sam (kon­sti­tu­tive Ein­tra­gung). Die Fol­gen er­ge­ben sich aus § 20 UmwG:

Da­ne­ben kön­nen fol­gende Fol­gen tre­ten:

  • Die Firma kann fort­ge­führt wer­den, § 18 UmwG.

  • In den Jah­res­bi­lan­zen des über­neh­men­den Rechts­trä­gers kann der über­nom­mene Rechts­trä­ger als An­schaf­fungs­auf­wand an­ge­setzt wer­den, § 24 UmwG.

  • Ba­r­ab­fin­dung nach §§ 29 ff. UmwG, wenn sich Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen über An­teile er­ge­ben (rechts­for­m­über­grei­fende Ver­schmel­zung, bör­sen­no­tierte auf nicht bör­sen­no­tierte AG) und der Ge­sell­schaf­ter bei dem über­tra­gen­den Rechts­trä­ger Wi­der­spruch zur Nie­der­schrift er­klärt hat. Dar­über hin­aus ist es nach h.M. er­for­der­lich, dass der be­tref­fende Ge­sell­schaf­ter auch ge­gen die Maß­nahme ge­stimmt hat. Dies ist eine Aus­nahme von dem Ver­bot des Er­werbs ei­ge­ner Ak­tien.

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