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III. Wel­che Wir­kung hat die Ver­schmel­zung?

1. Fall: Schwie­rige Fol­gen

Die X-AG soll auf die Y-GmbH ver­schmol­zen wer­den.

  1. Der Ak­tio­när A ist an dem Er­werb ei­nes Pa­ten­tes der X-AG in­ter­es­siert und fragt, ob man die­ses Pa­tent „von der Ver­schmel­zung aus­klam­mern“ kön­ne.

  2. Die X-AG ist von M mit ei­ner Ein­kaufs­kom­mis­sion be­auf­tragt wor­den. Be­steht diese Ein­kaufs­kom­mis­sion auch nach der Ver­schmel­zung fort?

  3. Der Vor­stand V der X-AG möchte wis­sen, wel­che Aus­wir­kun­gen die Ver­schmel­zung auf seine Be­stel­lung und sei­nen An­stel­lungs­ver­trag hat.

  4. Der Pro­ku­rist P der X-AG möchte wis­sen, ob er auch bei der Y-GmbH Pro­kura hat.

  5. Die Ar­beit­neh­mer der X-AG fra­gen, ob ihre Ar­beits­ver­hält­nisse nun­mehr mit der Y-GmbH fort­ge­setzt wer­den.

I. Aus­klam­me­rung des Pa­tents

Gem. § 2 Nr. 1 UmwG geht bei der Ver­schmel­zung zur Auf­nahme das Ver­mö­gen des auf­neh­men­den Rechts­trä­gers als Gan­zes auf den über­neh­men­den Rechts­trä­ger über. Diese Ge­samt­rechts­nach­folge tritt au­to­ma­tisch mit Ein­tra­gung in das zu­stän­dige Re­gis­ter ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Es ist nicht mit der Ge­samt­rechts­nach­folge ver­ein­bar, ein­zelne Ver­mö­gen­s­ob­jekte des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers, hier das Pa­tent der X-AG, aus­zu­klam­mern. Au­ßer­dem er­lischt die X-AG mit Ein­tra­gung der Ver­schmel­zung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.

Wenn A das Pa­tent er­wer­ben möch­te, muss dies folg­lich vor der Ver­schmel­zung ge­sche­hen im Wege der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge.

II. Über­gang des Kom­mis­si­ons­ver­tra­ges

Frag­lich ist, ob der Kom­mis­si­ons­ver­trag nach § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG auf die Y-GmbH über­ge­gan­gen ist. Die Ge­samt­rechts­nach­folge er­fasst das Ver­mö­gen und die Ver­bind­lich­kei­ten der X-AG. Schuld­ver­hält­nis­se, die diese be­grün­den ge­hen grds. auch auf den über­neh­men­den Rechts­trä­ger, die Y-GmbH, über (ebenso Um­kehrschluss aus § 21 UmwG). Aus­nah­men bil­den höchst­per­sön­li­che Rechte und Pflich­ten. Die Ein­kaufs­kom­mis­sion ist ein ent­gelt­li­cher Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­trag auf den nach § 675 Abs. 1 BGB die Re­ge­lun­gen zum Auf­trag An­wen­dung fin­den. Der Ver­weis schließt § 664 BGB, der eine Un­über­trag­bar­keit der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges re­gelt aus, so­dass die Ge­schäfts­be­sor­gung keine höchst­per­sön­li­che Pflicht dar­stellt und da­mit über­trag­bar ist. So­mit geht der Kom­mis­si­ons­ver­trag auf die Y-GmbH über gem § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG.

III. Stel­lung des Vor­stan­des nach der Ver­schmel­zung

Die Ge­samt­rechts­nach­folge nach § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG er­fasst nur das Ver­mö­gen und die Ver­bind­lich­kei­ten der X-AG, nicht aber die Or­gan­stel­lung des V als Vor­stand. Mit der Ein­tra­gung der Ver­schmel­zung er­lischt die X-AG und da­mit en­det auch die Be­stel­lung des V als ihr Vor­stand.

Von der Be­stel­lung ist das An­stel­lungs­ver­hält­nis zwi­schen V und der X-AG zu un­ter­schei­den. Die­ses ist eine Schuld­ver­hält­nis der X-AG, wel­ches nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Y-GmbH über­geht. Al­ler­dings kann das An­stel­lungs­ver­hält­nis trotz­dem en­den, wenn es auf­lö­send be­dingt ab­ge­schlos­sen wurde (§ 158 Abs. 2 BGB) oder aus wich­ti­gem Grund ge­kün­digt wird. Die Ver­schmel­zung stellt grds. kei­nen socl­hen wich­ti­gen Grund dar, je­doch der Ver­lust der Or­gan­stel­lung.

IV. Wir­kung der Ver­schmel­zung auf die Pro­kura

Nach ei­ner An­sicht wird die Pro­kura nicht über­tra­gen. Die Pro­kura ist eine han­dels­recht­li­che Voll­macht, die nur vom In­ha­ber des Han­dels­ge­schäfts er­teilt wer­den kann, § 48 Abs. 1 HGB. Die Pro­kura des P ist für die X-AG er­teilt wor­den. Folg­lich kann nicht an­ge­nom­men wer­den, dass sie auch für die Y-GmbH gel­ten soll.

Nach ei­ner an­de­ren An­sicht geht die Pro­kura über. Eine Pro­kura er­lischt nur durch Wi­der­ruf, § 52 Abs. 1 HGB, oder Er­lö­schen des der Pro­kura zu Grunde lie­gen­den Rechts­ver­hält­nis­ses, § 168 S. 1 BGB. Das An­stel­lungs­ver­hält­nis des P geht je­doch im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge gem § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Y-GmbH über. Eine Pro­kura er­lischt nicht durch Tod des In­ha­bers des Han­dels­ge­schäfts (§ 52 Abs. 3 HGB). Da­mit ist auch das Er­lö­schen der X-AG im Rah­men der Ver­schmel­zung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG für die Pro­kura des P un­schäd­lich.

V. Wir­kung der Ver­schmel­zung auf die Ar­beits­ver­hält­nisse

Die Ar­beits­ver­hält­nisse ge­hen gem. § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (Über­gang ei­nes (Teil)be­trie­bes) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (Auf­fangregel) über.

Gem. § 324 UmwG, 613a Abs. 4 S. 1 BGB ge­nie­ßen die Ar­beit­neh­mer des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers Kün­di­gungs­schutz. Eine Kün­di­gung nach § 1 Abs. 2 KSchG bleibt un­be­rührt. Den Ar­beit­neh­mern steht ein Wi­der­spruchs­recht zu, was je­doch zur Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­ver­hält­nis­ses führt, da der über­tra­gende Rechts­trä­ger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG er­lischt. Als Auf­fang­lö­sung bleibt die or­dent­li­che Kün­di­gung nach § 622 BGB.

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