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G. Wie sieht es mit dem Rechts­schutz im Um­wand­lungs­recht aus?

III. Wozu dient das Spruch­ver­fah­ren?

Im Wege des Spruch­ver­fah­rens kön­nen An­teils­in­ha­ber ei­nes über­tra­gen­den oder form­wech­seln­den Rechts­trä­gers eine an­ge­mes­sene Fest­set­zung des Um­tausch­ver­hält­nisses bzw. der Ba­r­ab­fin­dung er­rei­chen (§ 1 Nr. 4 SpruchG). Eine "re­for­ma­tio in pei­us", d.h. eine Her­ab­set­zung ist nicht vor­ge­se­hen.

Das Spruch­ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren der freien Ge­richts­bar­keit (§ 17 Abs. 1 SpruchG), so­dass grund­sätz­lich Amts­er­mitt­lung (§ 26 FamFG) gilt. Vor­ran­gige Ver­fah­rens­vor­schrif­ten fin­den sich in §§ 7 SpruchG bis § 10 SpruchG, an­sons­ten wird auf das FamFG zu­rück­ge­grif­fen.

Grund­sätz­lich er­folgt eine münd­li­che Ver­hand­lung (§ 7 SpruchG, § 8 SpruchG); alle Be­tei­lig­ten sind zur För­de­rung des Ver­fah­rens ver­pflich­tet, ver­spä­te­tes Vor­brin­gen kann wie in der ZPO zu­rück­ge­wie­sen wer­den (§ 9 SpruchG, § 10 SpruchG).

In­halt­lich wird der Um­wand­lungs­vor­gang im Spruch­ver­fah­ren da­bei kei­ner Prü­fung un­ter­zo­gen; dies kann nur im Wege ei­ner Be­schluss­män­gel­klage er­fol­gen.

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