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G. Wie sieht es mit dem Rechts­schutz im Um­wand­lungs­recht aus?

II. Wie wer­den Gläu­bi­ger ge­schützt?

Die A-AG soll auf die B-AG ver­schmol­zen wer­den. Ein Ak­tio­när der A-AG er­hebt An­fech­tungs­klage ge­gen den Ver­schmel­zungsbe­schluss (1) we­gen zu nied­ri­gem Um­tausch­ver­hält­nis und (2) we­gen man­gel­haf­ter In­for­ma­tion in der Haupt­ver­samm­lung über die An­ge­mes­sen­heit des Aus­gleichs. Ist der Be­schluss ohne wei­te­res ein­zu­tra­gen? Falls nicht: Wie kann die Ein­tra­gung er­reicht wer­den?

Zu­satz­fra­ge: Wie ist die Rechts­la­ge, wenn Män­gel des Ver­schmel­zungsbe­richts ge­rügt wer­den – die Ge­sell­schaft gel­tend macht, dass ihr ohne Voll­zug gra­vie­rende Steu­er­nach­teile dro­hen?

Lö­sungs­vor­schlag

...

Aus­gangs­fall: I. Ein­tra­gung ohne wei­te­res?

Die Ver­schmel­zung wird nur ein­ge­tra­gen, wenn die Ver­tre­tungsor­gane er­klä­ren, dass eine Klage ge­gen die Wirk­sam­keit des Ver­schmel­zungsbe­schlus­ses nicht vor­liegt, § 16 Abs. 2 UmwG. Eine sol­che Ne­ga­ti­v­er­klä­rung kön­nen die Vorstsände der A-AG und der B-AG je­doch nicht ab­ge­ben, da eine An­fech­tungs­klage ge­gen das zu nied­rige Um­tausch­ver­ält­nis und we­gen man­gel­ner in­for­ma­tion der Ak­tio­näre auf der Haupt­ver­samm­lung wirk­sam er­ho­ben wur­de.

Es liegt auch keine no­ta­ri­ell be­ur­kun­dete Ver­zichts­er­klä­rung der kla­ge­be­rech­tig­ten Ak­tio­näre auf eine Klage ge­gen die Wirk­sam­keit des Ver­schmel­zungsbe­schlus­ses vor nach § 16 Abs. 2 S. 2 aE UmwG.

Der Ver­schmel­zungsbe­schluss wird da­mit gem. § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG nicht ohne wei­te­res ein­ge­tra­gen.

II. Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren

Eine Ein­tra­gung könnte trotz­dem er­reicht wer­den durch das so­ge­nannte Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren nach § 16 Abs. 3 UmwG. Die­ses wird auf An­trag des Rechts­trä­gers ein­ge­lei­tet. Das zu­stän­dige Pro­zess­ge­richt prüft dann, ob die Er­ge­bung der Klage der Ein­tra­gung ent­ge­gen­steht und fasst einen ent­spre­chen­den Be­schluss. Nach § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG steht die Klage der Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen, wenn die Klage un­zu­läs­sig oder of­fen­sicht­lich un­be­grün­det ist oder sonst we­sent­li­che Nach­teile für den Rechts­trä­ger ent­stün­den.

1. An­fech­tungs­klage we­gen zu nied­ri­gem Um­tausch­ver­hält­nis

Eine Klage ge­stützt auch ein zu nied­ri­ges Um­tausch­ver­hält­nis ist Ak­tio­nären des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers gem. § 14 Abs. 2 UmwG ver­sagt. Eine Ver­bes­se­rung des Um­tau­sche­vr­hält­nis­ses ist nur in ei­nem Spruch­ver­fah­ren gem. § 15 Abs. 1 UmwG iVm SpruchG zu er­rei­chen.

Diese Klage ist da­mit un­zu­läs­sig. Sie steht ei­ner Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen.

2. An­fech­tungs­klage we­gen man­gel­haf­ter In­for­ma­tion

Die zweite Klage be­zieht sich auf das Aus­kunfts­recht der Ak­tio­näre nach § 131 AktG. Sie be­zieht sicht auf eine man­gel­hafte In­for­ma­tion über die An­ge­mes­sen­heit des Aus­glei­ches und zielt nicht auf eine Ver­bes­se­rung des Um­tausch­ver­hält­nisses ab, so­dass die Klage nicht we­gen § 14 Abs. 2 UmwG, § 15 UmwG aus­ge­schlos­sen ist. Die Klage wäre da­mit zu­läs­sig.

Frag­lich ist, ob die Klage of­fen­sicht­lich un­be­grün­det ist. Gem. § 243 Abs. 4 S. 2 AktG kann eine An­fech­tungs­klage nicht auf un­zu­rei­chende In­for­ma­tion über die An­ge­mes­sen­heit des Aus­glei­ches ge­stützt wer­den, wenn das Ge­setz für Be­wer­tungs­rü­gen ein Spruch­ver­fah­ren vor­sieht. Ge­rade dies ge­schieht durch § 15 Abs. 1 UmwG.

So­mit ist die Klage of­fen­sicht­lich un­be­grün­det und steht ei­ner Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen.

3. Er­geb­nis

Das Pro­zess­ge­richt wird im Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren be­schlie­ßen, dass die An­fech­tungs­klage der Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen­steht. Der Be­schluss er­setzt die not­wen­dige Ne­ga­ti­v­er­klä­rung und der Ver­schmel­zungsbe­schluss kann gem. § 16 Abs. 2 S. 1 UmwG ein­ge­tra­gen wer­den.

Zu­satz­fra­ge:

I. Ein­tra­gung ohne wei­te­res?

We­gen der an­hän­gi­gen An­fech­tungs­klage kann eine Ne­ga­ti­v­er­klä­rung nicht ab­ge­ge­ben und der Ver­schmel­zungsbe­schluss da­mit nicht ohne wei­te­res ein­ge­tra­gen wer­den.

II. Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren

Frag­lich ist, ob das Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren nach § 16 Abs. 3 UmwG doch zu ei­ner Ein­tra­gung führt.

1. Un­zu­läs­sig­keit oder of­fen­sicht­li­che Un­be­grün­det­heit der Klage

Dies­mal ist die Klage auf Män­gel des Ver­schmel­zungsbe­richts ge­stützt. Sie ist da­mit nicht gem. § 14 Abs. 2 UmwG un­zu­läs­sig oder of­fent­sicht­lich un­be­grün­det.

2. Ab­wä­gung nach § 16 Abs. 3 S. 2 3. Var. UmwG

Nach § 16 Abs. 3 S. 2 3. Alt. UmwG ist das Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren je­doch auch er­folg­reich, wenn im Rah­men ei­ner Ab­wä­gung die Schwere der Rechts­ver­let­zung der Ab­wen­dung von we­sent­li­che Nach­tei­len für die Rechts­trä­ger und An­teils­in­ha­ber un­ter­liegt. Der Man­gel liegt in ei­nem feh­ler­haf­ten Ver­schmel­zungsbe­richt, die Nach­teile für die Rechts­trä­ger in gra­vie­ren­den Steu­er­nach­tei­len.

Der Ver­schmel­zungsbe­richt in­for­miert nach § 8 UmwG die Ak­tio­näre und er­läu­tert das Um­tausch­ver­hält­nis. Je­doch kann auf ihn auch ver­zich­tet wer­den gem. § 8 Abs. 3 UmwG. Er ist so­mit kein ab­so­lut zwin­gen­des und zen­tra­les Ele­ment ei­ner Ver­schmel­zung.

Die gra­vie­ren­den Steu­er­nach­teile wir­ken sich je­doch ne­ga­tiv auf die wirt­schaft­li­che Lage und evtl. so­gar Exis­tenz der Rechts­trä­ger aus, was dann auf alle An­teils­in­ha­ber zu­rück­fällt.

Da­mit über­wie­gen in ei­ner Ab­wä­gung nach § 16 Abs. 3 S. 2 3. Var. UmwG die schwe­ren Nach­teile für die Rechts­trä­ger.

3. Er­geb­nis

Das Pro­zess­ge­richt wird be­schlie­ßen, dass die Klage ei­ner Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen­steht.

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