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I. Was ist bei Klage ge­gen die Wirk­sam­keit ei­nes Be­schlus­ses zu be­ach­ten?

2. Wie macht man einen Be­schluss­man­gel gel­tend?

Je nach Rechts­form ist die Form der Gel­tend­ma­chung un­ter­schied­lich:

  • Bei ei­ner AG gibt es die An­fech­tungs­klage (§§ 243 ff. AktG) und die Nich­tig­keits­klage (§ 241 AktG).

  • Diese Kla­ge­ar­ten wer­den auch ent­spre­chend für die GmbH her­an­ge­zo­gen (d.h. Nich­tig­keits­klage nach § 241 AktG ana­log, An­fech­tungs­klage nach § 243 ff. AktG ana­log)

  • In Per­so­nen­ge­sell­schaften sind feh­ler­hafte Be­schlüsse hin­ge­gen stets nich­tig. Statt­haft ist da­her stets die all­ge­meine Fest­stel­lungs­klage gem. § 256 ZPO.

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