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I. Was ist bei Klage gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses zu beachten?
2. Wie macht man einen Beschlussmangel geltend?
Je nach Rechtsform ist die Form der Geltendmachung unterschiedlich:

Bei einer AG gibt es die Anfechtungsklage (§§ 243 ff. AktG) und die Nichtigkeitsklage (§ 241 AktG).
Diese Klagearten werden auch entsprechend für die GmbH herangezogen (d.h. Nichtigkeitsklage nach § 241 AktG analog, Anfechtungsklage nach § 243 ff. AktG analog)
In Personengesellschaften sind fehlerhafte Beschlüsse hingegen stets nichtig. Statthaft ist daher stets die allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO.
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