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I. Was ist bei Klage ge­gen die Wirk­sam­keit ei­nes Be­schlus­ses zu be­ach­ten?

1. Wann liegt ein for­mel­ler Be­schluss­man­gel vor?

Ein for­mel­ler Man­gel des Um­wand­lungs­be­schlus­ses liegt vor, wenn Be­schluss­vor­be­rei­tung oder Be­schluss­fas­sung Feh­ler auf­wei­sen. Zu den­ken ist etwa an fol­gende Fäl­le:

  • Ver­schmel­zung/Spal­tung/Form­wech­sel sol­len ganz ohne Be­schluss ge­führt wer­den.

  • Im Ver­schmel­zungsver­trag (§ 5 UmwG) bzw. Spal­tungsver­trag (§ 126 UmwG) bzw. im Form­wech­selbe­schluss (§ 194 UmwG) feh­len Min­de­st­an­ga­ben.

  • Der Be­richt bzw. Prü­fungs­be­richt ent­spricht nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen.

  • Die Ein­be­ru­fungs­fris­ten für die An­teils­eig­ner­ver­samm­lung wur­den miss­ach­tet (§ 123 AktG, § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG, § 5 UmwG, § 126 Abs. 3 UmwG, § 194 Abs. 2 UmwG).

  • Aus­la­ge­pflich­ten wur­den miss­ach­tet

  • Sons­tige Mit­wir­kungs­rechte der An­teils­eig­ner an der Be­schluss­fas­sung wur­den miss­ach­tet.

Ma­te­ri­elle Be­schluss­män­gel lie­gen vor, wenn die Be­schluss­fas­sung in­halt­lich nicht mit Ge­setz und Ge­sell­schafts­ver­trag/Sat­zung über­ein­stim­men. Ge­meint sind da­mit ins­be­son­dere all­ge­meine Grund­sätze wie die Be­ach­tung der "gu­ten Sit­ten" (§ 242 BGB, § 138 BGB) und des daran an­knüp­fen­den Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes, des Will­kür­ver­bots und der all­ge­mei­nen Treu­pflicht.

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