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G. Wie sieht es mit dem Rechts­schutz im Um­wand­lungs­recht aus?

I. Was ist bei Klage ge­gen die Wirk­sam­keit ei­nes Be­schlus­ses zu be­ach­ten?

Kla­gen von An­teils­eig­nern ge­gen die Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses müs­sen (bei je­der Rechts­form) im­mer­halb ei­nes Mo­nats nach der Be­schluss­fas­sung er­ho­ben wer­den (§ 14 Abs. 1 UmwG). Da­ne­ben be­ste­hen ei­nige Aus­schlus­stat­be­stände, die auf das Spruch­ver­fah­ren ver­wei­sen:

  • Nach § 14 Abs. 2 UmwG ist der Ein­wand, dass Um­tausch­ver­hält­nis sei zu nied­rig aus­ge­schlos­sen.

  • Nach § 32 UmwG (§ 125 S. 1 UmwG für Auf- und Ab­spal­tung) ist der Ein­wand aus­ge­schlos­sen, dass ein An­ge­bot zum Aus­schei­den ge­gen Ba­r­ab­fin­dung (§ 29 UmwG) un­zu­rei­chend sei. Bei der Aus­glie­de­rung er­hal­ten die An­teils­eig­ner kein Ab­fin­dungsan­ge­bot, so­dass auch kein ent­spre­chen­der Aus­schluss greift.

  • Beim Form­wech­sel ist nach § 195 Abs. 2 UmwG der Ein­wand aus­ge­schlos­sen, dass An­teile am Rechts­trä­ger neuer Rechts­form zu nied­rig be­mes­sen sind oder die Mit­glied­schaft am über­neh­men­den Rechts­trä­ger kein aus­rei­chen­der Ge­gen­wert ist (sog. Be­wer­tungs­rüge).

  • Schließ­lich be­stimmt § 243 Abs. 4 S. 2 AktG, dass auch In­for­ma­ti­ons­män­gel nicht zur An­fech­tung be­rech­ti­gen, wenn in­halt­lich ein Spruch­ver­fah­ren er­öff­net ist.

Die Aus­schlüsse durch das Spruch­ver­fah­ren gel­ten nur für An­teils­eig­ner des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers. Für den über­neh­men­den Rechts­trä­ger gibt es kein Spruch­ver­fah­ren, so­dass Be­schluss­män­gel­kla­gen bzgl. der Un­an­ge­mes­sen­heit des Um­tausch­ver­hält­nisses mög­lich blei­ben. Da­her wird bei po­ten­ti­el­lem Wi­der­stand der An­teils­in­ha­ber die Ver­schmel­zung/ Ab­spal­tung/ Auf­spal­tung zur Neu­grün­dung vor­ge­zo­gen: Dort gibt es kei­nen über­neh­men­den Rechts­trä­ger, so­dass Kla­gen ge­gen den Be­schluss aus­ge­schlos­sen sind.

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