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I. Was ist bei Klage ge­gen die Wirk­sam­keit ei­nes Be­schlus­ses zu be­ach­ten?

3. Wie wer­den Gläu­bi­ger ge­schützt?

Die Ein­tra­gung ei­nes Um­wand­lungs­vor­gangs er­folgt erst, wenn die ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Or­gane al­ler be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger ge­gen­über dem Han­dels­re­gis­ter wahr­heits­ge­mäß ver­si­chern, dass keine Kla­gen ge­gen die Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses er­ho­ben sind bzw. ab­ge­wie­sen oder zu­rück­ge­nom­men wur­den (§ 16 Abs. 2 UmwG - Ne­ga­ti­v­er­klä­rung). Bei schwe­ben­den Be­schluss­män­gel­kla­gen (§ 16 Abs. 2 S. 2 UmwG, § 125 UmwG iVm § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG, § 198 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG) er­folgt da­her grund­sätz­lich keine Ein­tra­gung (Re­gis­ter­sperre).

Hier­von gibt es zwei Aus­nah­men: Zu­nächst kön­nen alle An­teils­in­ha­ber auf ihre Kla­gemög­lich­keit ver­zich­ten (§ 16 Abs. 2 S. 2 a.E. UmwG). Zwei­tens kann nach § 16 Abs. 3 UmwG (§ 125 UmwG /§ 198 Abs. 3 UmwG) ein Be­schluss durch ge­richt­li­chen Be­schluss frei­ge­ge­ben wer­den (Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren, ähn­lich § 246a AktG), wenn

  1. der Rechts­trä­ger, ge­gen des­sen Be­schluss sich die Klage rich­tet, dies be­an­tragt und
  2. ei­ner der fol­gen­den Fälle vor­liegt:
    1. Die Be­schluss­män­gel­klage ist un­zu­läs­sig oder of­fen­sicht­lich un­be­grün­det.

    2. Der Klä­ger muss das Ba­ga­tell­quorum er­rei­chen (an­tei­li­gen Bei­trag von mind. 1.000 Eu­ro).

    3. Das Ein­tra­gungs­in­ter­esse des Rechts­trä­gers über­wiegt im Ver­gleich zur Schwere der be­haup­te­ten Rechts­ver­let­zung.

Ge­gen den Frei­ga­be­be­schluss ist nach dem ARUG keine so­for­tige Be­schwerde mehr statt­haft, da sol­che Fälle dem OLG zu­ge­wie­sen sind, § 16 Abs. 3 S. 7, S. 9 UmwG. Er­folgt die Frei­gabe wird dies nach § 16 Abs. 2 S. 1 UmwG dem Han­dels­re­gis­ter mit­ge­teilt und der Be­schluss ein­ge­tra­gen. Das Haupt­sa­che­ver­fah­ren wird aber trotz­dem fort­ge­setzt - bei Er­folg er­hält der Klä­ger dann aber nur Scha­denser­satz in Geld (§ 16 Abs. 3 S. 10 UmwG), Na­tu­ral­re­sti­tu­tion ist aus­ge­schlos­sen.

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