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A. Grund­la­gen des Um­wand­lungs­rechts

VI. Was sind "Rechts­trä­ger"?

Die an ei­ner Um­wand­lung be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men hei­ßen "Rechts­trä­ger". Nach § 1 Abs. 1 UmwG müs­sen sie grds. einen Sitz im In­land ha­ben. Hier­von macht § 122a UmwG eine Aus­nahme für die Ver­schmel­zung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaften aus der EU oder dem EWR.

  • Ver­schmel­zungsfä­hig sind nach § 3 UmwG insb. Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten, Ka­pi­tal­ge­sell­schaften, eG und Ver­eine, so­wie VVaG - nicht aber die GbR.

  • Diese Rechts­trä­ger sind nach § 124 UmwG weit­ge­hend par­al­lel auch spal­tungs­fä­hig.

  • An ei­ner Ver­mö­gens­über­tra­gung kön­nen nach § 175 UmwG nur Bund/ Län­der/ Ge­biets­kör­per­schaf­ten oder Ver­si­che­run­gen be­tei­ligt sein.

  • Ein Form­wech­sel ist schließ­lich nach § 191 UmwG in grö­ße­rem Um­fang mög­lich als eine Ver­schmel­zung.

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