VI. Was sind "Rechtsträger"?
Kontrollfrage zu Umwandlungen außerhalb des UmwG
Selbstkontrollaufgabe: |
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Das Umwandlungsgesetz hilft nicht weiter: Nach § 1 Abs. 2 UmwG gilt es nicht für ausländische Rechtsträger. Ein Formwechsel scheidet daher aus. Auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist nicht möglich, da diese nach § 122b Abs. 1 UmwG nur für "Kapitalgesellschaften" gilt, die OHG jedoch eine Personengesellschaft ist. Es gibt jedoch eine Möglichkeit außerhalb des Umwandlungsgesetzes:
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