I. Was gilt für den Gesellschaftsvertrag/ die Satzung?
Fall: Spielgemeinschaft: konkludenter Haftungsausschluss?
A, B, C und D spielen gemeinsam Lotto. Jeder zahlt ein Viertel des Spieleinsatzes. Den Lottoschein bringen A, B, C und D im wöchentlichen Wechsel zur Annahmestelle. Jede Woche tippen sie dieselbe Zahlenkombination. Eines Tages werden genau diese Zahlen gezogen. Auf den Schein wäre ein Rekordgewinn von vier Millionen Euro entfallen. C hatte jedoch wegen beruflicher Termine vergessen, den Schein abzugeben. Deshalb wird kein Gewinn ausgezahlt. A, B und D verlangen von C Zahlung von vier Millionen Euro Schadensersatz an die Spielgemeinschaft. |
| Lösungsvorschlag |
A, B und D verlangen Zahlung an die Spielgemeinschaft. Einen eigenen Anspruch kann die Spielgemeinschaft aber nur haben, wenn sie rechtsfähig ist (§ 705 Abs. 2 BGB; dazu unter II.). Ist sie nicht rechtsfähig, kommen nur Ansprüche der Mitgesellschafter A, B und D in Betracht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB) in Betracht. Dafür muss ein wirksames Schuldverhältnis bestehen. C muss eine Pflicht daraus verletzt und die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Außerdem darf seine Haftung nicht ausgeschlossen sein. |
| I. Die Haftung des C könnte nach § 762 BGB ausgeschlossen sein. |
Nach § 762 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch Spiel oder Wette keine Verbindlichkeit begründet. Die Abrede der Spielgemeinschaft ist aber selbst kein „Spiel“ im Sinne von § 762 BGB. Ob sie erfüllt wird, hängt nicht vom Glück ab. Sie ist nur ein Nebengeschäft im Vorfeld, das die Teilnahme am Spiel vorbereitet. Allerdings steht derjenige, der einen anderen mit der Teilnahme an einem Spiel beauftragt, wirtschaftlich einem unmittelbaren Spieler gleich. Er wäre gegenüber dem Beauftragten zur Zahlung des Einsatzes verpflichtet. Der Beauftragte selbst wäre dem Spielveranstalter gegenüber aber gerade nicht zur Zahlung des Einsatzes verpflichtet. Der Auftraggeber stünde dann schlechter als ein unmittelbarer Spieler. Deshalb kann bei einem staatlich nicht genehmigten Spiel auch im Innenverhältnis zum Beauftragten keine Pflicht entstehen. § 762 BGB gilt hier entsprechend (RGZ 51, 156). Bei einer staatlich genehmigten Lotterie oder Ausspielung ist dagegen schon der Vertrag des unmittelbaren Spielers verbindlich (§ 763 S. 1 BGB). Für den mittelbar Beteiligten kann dann nichts anderes gelten. Auch er kann sich wirksam verpflichten (vgl. RGZ 93, 348). A, B, C und D spielen über eine Annahmestelle Lotto. Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine staatlich genehmigte Lotterie handelt. Die Haftung des C ist daher nicht nach § 762 BGB ausgeschlossen. |
| II. Zwischen A, B, C und D müsste ein Schuldverhältnis in Form eines Gesellschaftsvertrags (§ 705 Abs. 1 BGB) bestehen. |
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Eine auf Dauer angelegte Verbindung ist nicht erforderlich. Auch eine Gesellschaft für ein einzelnes Vorhaben ist möglich. Entscheidend ist hier, ob A, B, C und D sich rechtlich binden wollten (Rechtsbindungswille) oder ob nur eine unverbindliche Gefälligkeit vorliegt. Der gemeinsame Zweck besteht darin, mit gemeinsamen Einsätzen Lotto zu spielen und etwaige Gewinne zu verteilen. Für einen Rechtsbindungswillen spricht Folgendes: Ohne eine verbindliche Abrede gäbe es keine Rechtspflicht, einen auf die Spielgemeinschaft entfallenden Gewinn wie verabredet an die Mitspieler zu verteilen (BGH, Urt. v. 14.10.1954 – 4 StR 229/54, LM Nr. 19 zu § 266 StGB). Diese Pflicht besteht sogar dann, wenn einzelne Mitspieler ihren Einsatz bei der Ausspielung noch nicht geleistet hatten (vgl. BGH WM 1968, 376). Umgekehrt schulden die Mitspieler ihre Einsätze rechtlich verbindlich. Denn derjenige, der den Schein abgibt, tritt in Vorlage und zahlt den gesamten Einsatz bei der Annahmestelle ein. A, B, C und D haben sich also verpflichtet, die Einsätze zu zahlen, gemeinsam zu spielen und Gewinne zu verteilen. Sie haben damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Die Abgabe des Scheins haben sie im wöchentlichen Wechsel jeweils einem Gesellschafter übertragen. Das ist eine Regelung der Geschäftsführung (§ 715 BGB). Die Gesellschafter dürfen sie im Gesellschaftsvertrag abweichend vom gesetzlichen Regelfall gestalten (§ 708 BGB). Rechtsfähigkeit der Spielgemeinschaft: Eine GbR ist nur rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Andernfalls dient sie nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander. Dann liegt eine nicht rechtsfähige Gesellschaft vor (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die Vermutung des § 705 Abs. 3 BGB greift nicht, weil die Spielgemeinschaft kein Unternehmen betreibt. Die Spielgemeinschaft tritt nach außen nicht auf. Den Schein reicht jeweils ein Mitspieler bei der Annahmestelle ein. Die Abrede regelt nur, wie Einsätze und Gewinne unter den Mitspielern aufgeteilt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte handelt es sich daher um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (sog. Innengesellschaft). Die Vorschriften über die Geschäftsführung gelten für sie entsprechend (§ 740 Abs. 2 BGB). Folge: Die Spielgemeinschaft kann selbst keine Ansprüche haben. A, B und D können deshalb keine Zahlung an „die Spielgemeinschaft“ verlangen. Die Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag bestehen aber gegenüber den Mitgesellschaftern. Im Folgenden ist daher ein Anspruch von A, B und D gegen C zu prüfen. |
| III. C müsste eine Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt haben. |
Zur Geschäftsführung sind die Gesellschafter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB). Nach der Abrede musste C in der betreffenden Woche den Lottoschein mit den verabredeten Zahlen abgeben. Das hat er nicht getan. Damit hat er eine Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt.
|
| IV. C müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben. |
Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das gilt, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Ein gesetzliches Haftungsprivileg für Gesellschafter gibt es nicht mehr. Nach § 708 BGB a.F. hafteten Gesellschafter einander nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegten (eigenübliche Sorgfalt; zur Grenze der groben Fahrlässigkeit § 277 BGB). Diese Regel hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit Wirkung zum 1.1.2024 gestrichen. Der heutige § 708 BGB regelt nur noch die Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). C hat die Abgabe wegen beruflicher Termine vergessen. Wer eine übernommene Aufgabe vergisst, lässt die erforderliche Sorgfalt außer Acht. C handelte also jedenfalls fahrlässig. Ob die Fahrlässigkeit grob war, kann offenbleiben, denn nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB genügt einfache Fahrlässigkeit. C hat die Pflichtverletzung daher zu vertreten, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich eine mildere Haftung (dazu V.). |
| V. Jedoch könnten die Gesellschafter die Haftung stillschweigend (konkludent) ausgeschlossen haben. |
Eine mildere Haftung kann sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Gesellschafter können eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag treffen (§ 708 BGB), auch stillschweigend. Ob das geschehen ist, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Würde der mit der Abgabe betraute Mitspieler haften, trüge er ein außerordentliches Schadensersatzrisiko. Es genügt, dass er einmal vergisst, den Schein wie verabredet auszufüllen und abzugeben. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass aus einem solchen Fehler ein erheblicher Schaden entsteht, ebenso wie die Chance auf einen hohen Gewinn. Tritt aber doch ein Schaden ein, kann er außergewöhnlich hoch sein. Die Ersatzpflicht würde den betrauten Mitspieler oft wirtschaftlich ruinieren. Jedenfalls träfe sie ihn ungleich härter, als es die Mitspieler trifft, wenn sie keinen Ersatz für einen entgangenen Spielgewinn erhalten, mit dem sie nicht ernsthaft rechnen konnten. Im Allgemeinen verdient ein entgangener Gewinn nicht weniger Ersatz als der Verlust bereits vorhandener Vermögenswerte. Hier geht es aber nicht um einen „normalen“ Gewinn wie etwa entgangenen Arbeitslohn oder den entgangenen Gewinn eines Gewerbetreibenden. Ein solcher Gewinn ist durch einen etwa gleichwertigen Einsatz „verdient“ und kann mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Zu ersetzen wäre hier dagegen ein Spielgewinn. In den höheren Gewinnklassen kostet er nur einen unverhältnismäßig geringen Einsatz. Für den Gewinner wäre er ein ganz außerordentlicher Glücksfall, zwar erhofft, aber nicht zu erwarten. Eine Spielgemeinschaft wird meist aus zwei Gründen verabredet: Die Mitspieler wollen Spannung, Erfolg oder Misserfolg gemeinsam erleben. Außerdem wollen sie durch den höheren Einsatz ihre geringe Gewinnchance etwas erhöhen. Dass aus ihrem Zusammenschluss für einen von ihnen eine – unter Umständen existenzvernichtende – Schadensersatzpflicht folgen könnte, liegt völlig außerhalb ihrer Vorstellung. Hätten sie die Frage im Voraus ausdrücklich besprochen, hätte keiner ein solches Risiko übernommen oder es den anderen zugemutet. Zudem wäre der Mitspieler, der den Schein abgeben muss, einem ungleich höheren Haftungsrisiko ausgesetzt als jeder andere Mitspieler, ohne dafür irgendeinen Ausgleich zu erhalten. Auch ein Glücksspiel mit hohen Gewinnaussichten bleibt ein Spiel, also ein freies Handeln außerhalb wirtschaftlicher Zwecke und Notwendigkeiten. Damit wären rechtlicher Zwang und Schadensersatz, wie sie sonst zum Schutz wesentlicher Interessen und Güter notwendig sind, nicht vereinbar. Anders ist es nur, wenn das Spiel von geschäftlichen Zwecken überlagert ist. Das gilt etwa für einen Spielbeauftragten, der wie die Lottoannahmestellen für die Abwicklung des Spieleinsatzes ein Entgelt erhält. Er steht dem Veranstalter näher und ist strenger gebunden (vgl. RGZ 93, 348). Ebenso liegt es, wenn sich etwa mehrere Kaufleute aufgrund planmäßiger Spekulation zusammentun und mit besonders hohen Einsätzen „spielen“. Besondere Umstände dieser Art liegen hier nicht vor. Die Auslegung der Abrede von A, B, C und D ergibt daher einen konkludenten Haftungsausschluss zugunsten des jeweils mit der Abgabe betrauten Gesellschafters für entgangene Spielgewinne. Der Ausschluss kann nur die Haftung für Fahrlässigkeit erfassen. Die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). C hat die Abgabe aber nur vergessen und nicht vorsätzlich gehandelt. Er ist daher von der Haftung befreit. |
| Ergebnis |
Ein Anspruch der Spielgemeinschaft scheidet aus, weil sie nicht rechtsfähig ist. Auch A, B und D haben gegen C keinen Anspruch auf Zahlung von 4 Millionen Euro, weil die Haftung des C konkludent ausgeschlossen ist. Hinweis: Selbst ohne Haftungsausschluss könnten A, B und D nicht 4 Millionen Euro verlangen. Ersatzfähig wäre nur ihr eigener Schaden, also der Gewinnanteil, der auf jeden von ihnen entfallen wäre (bei gleichen Anteilen je 1 Million Euro). Der Anteil des C ist kein Schaden der übrigen Mitspieler. (vertiefend BGH, Urt. v. 16.5.1974, NJW 1974, 1705; die Entscheidung erging zum früheren Recht) |
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.