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B. Woran er­kennt man eine „Ge­sell­schaft“?

II. Wel­che Funk­tio­nen hat der ge­mein­same Zweck?

Der ge­mein­same Zweck ist das Ziel, das alle Ge­sell­schaf­ter ge­mein­sam er­rei­chen wol­len. Im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­pflich­ten sie sich, die­ses Ziel zu för­dern (§ 705 Abs. 1 BGB). Der ge­mein­same Zweck hat meh­rere Funk­tio­nen:

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  • Ab­gren­zung: Der ge­mein­same Zweck un­ter­schei­det die Ge­sell­schaft von an­de­ren Schuld­ver­hält­nis­sen. Bei ei­nem Aus­tausch­ver­trag wie dem Kauf ver­fol­gen die Par­teien ent­ge­gen­ge­setzte In­ter­es­sen: Der Ver­käu­fer will einen mög­lichst ho­hen Preis, der Käu­fer einen mög­lichst nied­ri­gen. In ei­ner Ge­sell­schaft ver­fol­gen die Ge­sell­schaf­ter da­ge­gen gleich­ge­rich­tete In­ter­es­sen. Sie ar­bei­ten auf das­selbe Ziel hin.

  • Wahl der Rechts­form: Der Zweck be­stimmt, wel­che Rechts­for­men in Be­tracht kom­men.

    • Ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein ist nur zu­läs­sig, wenn sein „Zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb ge­rich­tet ist“ (§ 21 BGB).
    • OHG und KG wer­den als Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten be­zeich­net. Ihr Zweck muss grund­sätz­lich auf den Be­trieb ei­nes Han­dels­ge­werbes ge­rich­tet sein (§ 105 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 1 HGB). Seit dem Mo­PeG (Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts, in Kraft seit 1.1.2024) ste­hen OHG und KG durch Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter auch wei­te­ren Zwe­cken of­fen (§ 107 Abs. 1 HGB). Dazu ge­hö­ren ein Klein­ge­werbe und die Ver­wal­tung ei­ge­nen Ver­mö­gens. Auch die ge­mein­same Aus­übung freier Be­rufe ist mög­lich, so­weit das je­wei­lige Be­rufs­recht dies zu­lässt.
    • Die Part­ner­schaft steht nur An­ge­hö­ri­gen freier Be­rufe of­fen. Part­ner kön­nen nur na­tür­li­che Per­so­nen sein (§ 1 Abs. 1 PartGG).
    • GbR und Ka­pi­tal­ge­sell­schaften (GmbH, AG, KGaA) kön­nen Sie da­ge­gen grund­sätz­lich für je­den ge­setz­lich zu­läs­si­gen Zweck grün­den. Für die GmbH stellt § 1 GmbHG dies aus­drück­lich klar.
  • Grenze der Ge­schäfts­füh­rung: Un­ter Ge­schäfts­füh­rung ver­steht man das Han­deln für die Ge­sell­schaft. Sie um­fasst nur Maß­nah­men, die der Ver­wirk­li­chung des Ge­sell­schafts­zwecks die­nen. Eine Maß­nahme au­ßer­halb des Zwecks kann ein ge­schäfts­füh­ren­der Ge­sell­schaf­ter des­halb nicht al­lein be­schlie­ßen. Sie setzt eine Än­de­rung des Ge­sell­schafts­ver­trags vor­aus. Da­für ist grund­sätz­lich die Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter er­for­der­lich, so­fern der Ge­sell­schafts­ver­trag keine Mehr­heits­ent­schei­dung zu­lässt. Han­delt ein Ge­sell­schaf­ter trotz­dem ei­gen­mäch­tig, ver­letzt er seine Pflich­ten ge­gen­über der Ge­sell­schaft. Er kann dann zum Scha­denser­satz ver­pflich­tet sein.

  • Auf­lö­sung: Ist der ver­ein­barte Zweck er­reicht oder kann er nicht mehr er­reicht wer­den, wird die GbR auf­ge­löst (§ 729 Abs. 2 BGB).

Die Ge­setze ver­wen­den keine ein­heit­li­chen Be­grif­fe. Das GmbHG spricht etwa vom „Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Ge­meint ist der Tä­tig­keits­be­reich der Ge­sell­schaft, zum Bei­spiel „Be­trieb ei­ner Gast­stät­te“. Der Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand ist eng mit dem Zweck ver­wandt. Viele un­ter­schei­den aber: Der Zweck be­schreibt das Ziel, etwa die Er­zie­lung von Ge­winn. Der Ge­gen­stand be­schreibt das Mit­tel, mit dem die­ses Ziel er­reicht wer­den soll.

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