B. Woran erkennt man eine „Gesellschaft“?
II. Welche Funktionen hat der gemeinsame Zweck?
Der gemeinsame Zweck ist das Ziel, das alle Gesellschafter gemeinsam erreichen wollen. Im Gesellschaftsvertrag verpflichten sie sich, dieses Ziel zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Der gemeinsame Zweck hat mehrere Funktionen:
Abgrenzung: Der gemeinsame Zweck unterscheidet die Gesellschaft von anderen Schuldverhältnissen. Bei einem Austauschvertrag wie dem Kauf verfolgen die Parteien entgegengesetzte Interessen: Der Verkäufer will einen möglichst hohen Preis, der Käufer einen möglichst niedrigen. In einer Gesellschaft verfolgen die Gesellschafter dagegen gleichgerichtete Interessen. Sie arbeiten auf dasselbe Ziel hin.
Wahl der Rechtsform: Der Zweck bestimmt, welche Rechtsformen in Betracht kommen.
- Ein eingetragener Verein ist nur zulässig, wenn sein „Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“ (§ 21 BGB).
- OHG und KG werden als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet. Ihr Zweck muss grundsätzlich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein (§ 105 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 1 HGB). Seit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, in Kraft seit 1.1.2024) stehen OHG und KG durch Eintragung in das Handelsregister auch weiteren Zwecken offen (§ 107 Abs. 1 HGB). Dazu gehören ein Kleingewerbe und die Verwaltung eigenen Vermögens. Auch die gemeinsame Ausübung freier Berufe ist möglich, soweit das jeweilige Berufsrecht dies zulässt.
- Die Partnerschaft steht nur Angehörigen freier Berufe offen. Partner können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 PartGG).
- GbR und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) können Sie dagegen grundsätzlich für jeden gesetzlich zulässigen Zweck gründen. Für die GmbH stellt § 1 GmbHG dies ausdrücklich klar.
Grenze der Geschäftsführung: Unter Geschäftsführung versteht man das Handeln für die Gesellschaft. Sie umfasst nur Maßnahmen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen. Eine Maßnahme außerhalb des Zwecks kann ein geschäftsführender Gesellschafter deshalb nicht allein beschließen. Sie setzt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags voraus. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsentscheidung zulässt. Handelt ein Gesellschafter trotzdem eigenmächtig, verletzt er seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Er kann dann zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Auflösung: Ist der vereinbarte Zweck erreicht oder kann er nicht mehr erreicht werden, wird die GbR aufgelöst (§ 729 Abs. 2 BGB).
Die Gesetze verwenden keine einheitlichen Begriffe. Das GmbHG spricht etwa vom „Gegenstand des Unternehmens“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Gemeint ist der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, zum Beispiel „Betrieb einer Gaststätte“. Der Unternehmensgegenstand ist eng mit dem Zweck verwandt. Viele unterscheiden aber: Der Zweck beschreibt das Ziel, etwa die Erzielung von Gewinn. Der Gegenstand beschreibt das Mittel, mit dem dieses Ziel erreicht werden soll.
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