B. Woran erkennt man eine „Gesellschaft“?
I. Was gilt für den Gesellschaftsvertrag/ die Satzung?
Grundlage jeder Gesellschaft im weiteren Sinne ist ein Rechtsgeschäft. In der Regel ist das ein mehrseitiger Vertrag. Bei den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) heißt er Gesellschaftsvertrag (vgl. § 705 Abs. 1 BGB). Bei Körperschaften wie dem Verein oder der AG spricht man von der Satzung (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 AktG). Das GmbHG verwendet dagegen den Begriff „Gesellschaftsvertrag“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG). In der Praxis wird er aber oft ebenfalls „Satzung“ genannt.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft genügt nur dort, wo das Gesetz eine Einpersonengesellschaft zulässt, also vor allem bei GmbH und AG. Gründet eine einzelne Person eine GmbH, spricht man trotzdem vom „Gesellschaftsvertrag“. Bei der AG bleibt es bei der „Satzung“. Rechtlich liegt in beiden Fällen nur eine einseitige Erklärung vor. Eine Personengesellschaft braucht dagegen stets mindestens zwei Gesellschafter.
Für den Gesellschaftsvertrag gelten grundsätzlich die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB und des allgemeinen Schuldrechts. Das zeigt schon der Standort der GbR im besonderen Schuldrecht (§§ 705 ff. BGB). Daran hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) nichts geändert. Es ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Seitdem bestimmt § 705 Abs. 1 BGB ausdrücklich: Die Gesellschaft wird „durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet“. Erforderlich sind daher mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Bei mehr Gründern müssen alle Gesellschafter zustimmen.
Neu ist seit dem MoPeG auch die gesetzliche Unterscheidung in § 705 Abs. 2 BGB: Die GbR ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann dann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Andernfalls regelt sie nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Betreiben die Gesellschafter ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird die Teilnahme am Rechtsverkehr vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB).
Form: Der Vertrag einer Personengesellschaft ist grundsätzlich formfrei. Er kann auch mündlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande kommen. Notarielle Beurkundung schreibt das Gesetz nur für die Kapitalgesellschaften vor (§ 23 Abs. 1 S. 1 AktG, § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Bei der GmbH ist die Beurkundung auch per Videokommunikation möglich (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Für einfache Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Daneben kann sich ein Formerfordernis aus allgemeinen Vorschriften ergeben. Das gilt etwa, wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, ein Grundstück einzubringen (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB), oder wenn eine Beteiligung schenkweise versprochen wird (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB).
Gegenüber anderen Verträgen sind aber einige Besonderheiten zu beachten:
Auslegung: Bei Personengesellschaften mit einem überschaubaren, gleichbleibenden Kreis von Gesellschaftern wird der Vertrag wie jeder andere Vertrag nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Maßgeblich ist also der wirkliche Wille der Beteiligten. Dabei sind auch Umstände außerhalb des Vertragstextes zu berücksichtigen, etwa Vorgespräche. Bei der Satzung von Körperschaften und bei Publikumsgesellschaften ist dagegen eine objektive Auslegung erforderlich.
Eine Publikumsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, meist eine KG oder GmbH & Co. KG, die auf den Beitritt einer großen Zahl von Anlegern angelegt ist. Die Initiatoren formulieren den Gesellschaftsvertrag vorab. Die Anleger kennen sich untereinander in der Regel nicht. Sie treten dem fertigen Vertrag bei, ohne über seinen Inhalt zu verhandeln. Typisch sind solche Gesellschaften bei Kapitalanlagen, etwa in Immobilien- oder Schiffsfonds. Anders als bei der klassischen GbR, die man sich als Zusammenschluss weniger Bekannter vorstellt, kann hier also grundsätzlich „jeder“ beitreten. Entscheidend ist aber nicht allein der offene Mitgliederkreis, sondern die Massenbeteiligung auf Grundlage eines vorformulierten Vertrags.
Objektive Auslegung bedeutet: Der Vertrag oder die Satzung wird ähnlich wie ein Gesetz ausgelegt. Maßgeblich sind nur der Wortlaut, der Zusammenhang der Regelungen und der erkennbare Zweck. Vorstellungen der Gründer, Vorverhandlungen und die Entstehungsgeschichte bleiben außer Betracht, soweit sie sich nicht aus allgemein zugänglichen Unterlagen ergeben. Grund dafür ist der Schutz späterer Mitglieder und Anleger. Sie kennen nur den Text und müssen sich darauf verlassen können.
Keine (uneingeschränkte) Anwendung der §§ 320 ff. BGB: Ein gegenseitiger Vertrag im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Die Beiträge der Gesellschafter dienen aber nicht dem Austausch, sondern der Förderung des gemeinsamen Zwecks. Statt Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) greifen deshalb die gesellschaftsrechtlichen Instrumente wie Kündigung oder Ausschluss.
Streitig ist, ob und inwieweit die §§ 320 ff. BGB auf den Gesellschaftsvertrag passen.
Nach überwiegender Ansicht ist der Gesellschaftsvertrag kein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB. Jedenfalls bei mehrgliedrigen Gesellschaften kann ein Gesellschafter seinen Beitrag nicht nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, nur weil ein anderer Gesellschafter seinen Beitrag nicht leistet. Sonst könnte die Gesellschaft durch gegenseitige Blockade lahmgelegt werden.
Nach anderer Ansicht sind die §§ 320 ff. BGB zumindest teilweise oder entsprechend anwendbar. Das soll vor allem bei der zweigliedrigen Gesellschaft gelten, bei der sich die Beitragspflichten wie Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.
Keine rückwirkende Anfechtung: Ist die Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt (hat sie also z. B. ihre Tätigkeit aufgenommen oder Beiträge erhalten), wirkt eine Anfechtung grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc). Das entspricht der Behandlung anderer in Vollzug gesetzter Dauerschuldverhältnisse, etwa des Arbeitsverhältnisses. Vor dem Vollzug bleibt es bei der Rückwirkung nach § 142 Abs. 1 BGB.
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft: Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag nach allgemeinen Regeln unwirksam wäre, wird die in Vollzug gesetzte Gesellschaft nach diesen von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen für die Vergangenheit als wirksam behandelt. Die Rückabwicklung einer Gesellschaft, die schon am Rechtsverkehr teilgenommen hat, wäre kaum möglich und würde Gesellschafter und Gläubiger gefährden. Der Fehler berechtigt aber dazu, sich für die Zukunft von der Gesellschaft zu lösen. Eine Ausnahme gilt, wenn vorrangige Schutzinteressen entgegenstehen, etwa beim Schutz Minderjähriger.
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