1. Kapitel: Was ist Gesellschaftsrecht?
B. Woran erkennt man eine „Gesellschaft“?
Alle Gesellschaften im weiteren Sinne haben vier gemeinsame Merkmale. Sie lassen sich aus § 705 Abs. 1 BGB ableiten, der Grundnorm für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Seit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG, in Kraft seit 1.1.2024) lautet die Vorschrift:
„Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.“
Eine Gesellschaft im weiteren Sinne ist eine Personenvereinigung, die durch Rechtsgeschäft begründet wird und deren Mitglieder sich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern.
Die vier Merkmale im Einzelnen:
Personenvereinigung: An der Gesellschaft sind grundsätzlich mindestens zwei Personen beteiligt. Gesellschafter können natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen (z. B. eine GmbH) oder rechtsfähige Personengesellschaften.
Rechtsgeschäft: Grundlage ist ein Rechtsgeschäft, in der Regel ein Vertrag. Bei Personengesellschaften heißt er „Gesellschaftsvertrag“, bei Körperschaften wie Verein, GmbH oder AG „Satzung“. Ein rein tatsächliches Zusammenwirken genügt nicht. Die Beteiligten müssen sich rechtlich binden wollen (Rechtsbindungswille).
Gemeinsamer Zweck: Alle Beteiligten verfolgen dasselbe Ziel. Das kann jeder erlaubte Zweck sein, wirtschaftlich (z. B. Betrieb eines Unternehmens) oder ideell (z. B. Sport, Kultur).
Förderpflicht: Die Gesellschafter verpflichten sich, den gemeinsamen Zweck in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern, etwa durch Geld, Sachen oder Arbeitsleistung (Beiträge).
Ausnahme: Einpersonengesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften kann auch eine einzige Person die Gesellschaft gründen (für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) § 1 GmbHG, für die AG § 2 AktG). Dann fehlt es an einer Personenvereinigung. Grundlage ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das man gleichwohl „Satzung“ oder „Gesellschaftsvertrag“ nennt. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) brauchen dagegen stets mindestens zwei Gesellschafter.
Als Gesellschaften im engeren Sinne bezeichnet man nur einen Teil dieser Erscheinungsformen: die Personengesellschaften. Dazu später mehr.
Zwei der vier Merkmale sind besonders wichtig. Sie werden im Folgenden genauer betrachtet:
Das Rechtsgeschäft ist regelmäßig ein Gesellschaftsvertrag. Für ihn gelten besondere Regeln.
Der gemeinsame Zweck ist das Kernelement des Gesellschaftsrechts. Er ist immer notwendig, damit eine Gesellschaft vorliegt. Aus ihm folgt die Förderpflicht und damit die Pflichten der Gesellschafter. Am gemeinsamen Zweck unterscheidet sich die Gesellschaft auch von Austauschverträgen wie Kauf oder Miete, bei denen jede Seite eigene, gegenläufige Interessen verfolgt.
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.