Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 45 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

F. Was gilt beim Ge­sell­schaf­ter­wech­sel in der KG?

I. Kon­trol­l­auf­ga­be: Wie kann ein Kom­man­di­tist auf­ge­nom­men wer­den?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Wie kann ein neuer Kom­man­di­tist auf­ge­nom­men wer­den, ohne dass es zu ei­ner vor­über­ge­hen­den per­sön­li­chen Haf­tung kommt?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Der in eine be­ste­hende KG ein­tre­tende Kom­man­di­tist haf­tet ge­mäß § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB un­be­schränkt für die zwi­schen Ein­tritt (Ge­sell­schafts­ver­trag) und Ein­tra­gung be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten.

  • Nach h.M. lässt sich diese Haf­tung ver­mei­den, wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Ein­tra­gung ab­ge­schlos­sen wird, weil der Ge­sell­schaf­ter dann zeit­gleich mit Ein­tra­gung ein­tritt.
  • Nach ei­ner weit ver­brei­te­ten Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur fin­det § 176 Abs. 2 HGB keine An­wen­dung, wenn ein Kom­man­di­tist sei­nen Kom­man­ditan­teil an den Ein­tre­ten­den ab­tritt (§§ 398 ff. BGB), da dann ins­ge­samt keine zu­sätz­li­che Haf­tein­lage ge­schaf­fen wird, son­dern nur die be­ste­hen­den Haf­tein­lagen "um­ver­teilt" wer­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.