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6. Ka­pi­tel: Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)?

F. Was gilt beim Ge­sell­schaf­ter­wech­sel in der KG?

Für den Ge­sell­schaf­ter­wech­sel gilt grund­sätz­lich das­selbe wie in der OHG mit Be­son­der­hei­ten bei Kom­man­di­tisten:

  • Ein ein­tre­ten­der Kom­man­di­tist muss in das Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 162 Abs. 3 HGB). Er haf­tet auch für vor sei­nem Bei­tritt be­grün­dete Alt­schul­den, be­schränkt auf seine Haf­tein­lage (§§ 173, 171 HGB). Für Ver­bind­lich­kei­ten, die zwi­schen Ein­tritt und Ein­tra­gung ent­ste­hen, haf­tet er un­be­schränkt, wenn dem Gläu­bi­ger die Haf­tungs­be­schrän­kung nicht be­kannt war (§ 176 Abs. 2 HGB).

  • Auch das Aus­schei­den muss in das Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 162 Abs. 3 HGB). So­weit dem Kom­man­di­tisten eine Ab­fin­dung ge­zahlt wird, liegt hierin eine Ein­la­gen­rück­ge­währ. Da­her haf­tet er gem. § 172 Abs. 4 HGB den Gläu­bi­gern un­mit­tel­bar in Höhe sei­ner Ein­la­ge. Gem. § 160 HGB be­schränkt sich die Haf­tung auf bis zur Ein­tra­gung des Aus­schei­dens be­grün­dete Ver­bind­lich­kei­ten.

  • Die Über­tra­gung des Kom­man­ditan­teils ist mit dem Ein­ver­ständ­nis al­ler Be­tei­lig­ten mög­lich. Da­bei tritt der Über­neh­mende an die Stelle des Alt­ge­sell­schaf­ters, § 398 S. 2 BGB. Leis­tet der Über­neh­mende an den Ver­äu­ße­rer eine Ge­gen­leis­tung, ist darin keine Ein­la­gen­rück­ge­währ zu se­hen, weil die Leis­tung nicht aus dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen er­folgt.

Will Ge­sell­schaf­ter A der X-KG seine Kom­man­di­tisten­an­teile auf B über­tra­gen, ist die Zu­stim­mung der üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter not­wen­dig. Zahlt B dem A für die Über­tra­gung 10.000 €, so leis­tet er aus sei­nem ei­ge­nen Ver­mö­gen. Da­her ist in der Zah­lung keine Ein­la­gen­rück­ge­währ von der KG zu se­hen.

  • Bei Tod des Kom­man­di­tisten wird die KG grund­sätz­lich mit den Er­ben in Son­de­rerb­folge fort­ge­setzt (§ 177 HGB), d.h. nicht die Er­ben­ge­mein­schaft, son­dern die ein­zel­nen Er­ben wer­den un­mit­tel­bar Ge­sell­schaf­ter. Die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ist zu­läs­sig. Kom­man­ditan­teile sind also kraft Ge­set­zes ver­erb­lich.

  • Da der Kom­man­di­tist nach Er­brin­gung der Ein­lage nicht mehr per­sön­lich haf­tet, kann die Kom­man­di­tisten­stel­lung auch ge­schenkt wer­den. Vom Ge­neh­mi­gungs­er­for­der­nis des § 1822 Nr. 3 BGB be­freit dies je­doch nicht, da auch die KG we­gen der Not­wen­dig­keit ei­nes "Ge­werbes" (§§ 1, 2 HGB) im­mer ein Er­werbs­ge­schäft be­treibt.
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