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E. Was un­ter­schei­det Kom­man­di­tisten von Kom­ple­men­tären?

II. Wel­che Ver­mö­gens­stel­lung ha­ben die Kom­man­di­tisten in­ne?

Grund­sätz­lich ent­spricht auch die ver­mö­gens­recht­li­che Si­tua­tion des Kom­man­di­tisten der­je­ni­gen der Kom­ple­men­täre. Durch die be­schränkte Haf­tung gibt es aber auch dort Un­ter­schie­de:

  • Die Haupt­pflicht des Kom­man­di­tisten im In­nen­ver­hält­nis be­steht wie bei je­dem Ge­sell­schaf­ter in der Er­brin­gung der ver­ein­bar­ten Ein­lage, § 705 BGB (Bei­trags­pflicht). Diese ist nicht zwin­gend mit der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen, ge­gen­über Gläu­bi­gern ver­bind­li­chen Haf­tein­lage iden­tisch, son­dern kann hö­her oder nied­ri­ger sein.

Der Kom­man­di­tist kann also die Bei­trags­pflicht ha­ben, der OHG ein Grund­stück zur Ver­fü­gung zu stel­len (Sachein­lage/Ge­brauchs­über­las­sung). Die Haf­tein­lage, die im Han­dels­re­gis­ter fest­ge­hal­ten ist, kann trotz­dem viel ge­rin­ger als der Wert des Grund­stücks sein.

  • Für die Be­rech­nung des Ge­winns gilt § 120 HGB ent­spre­chend (§ 167 Abs. 1 HGB). Bei Kom­man­di­tisten be­zieht sich die Ge­winn­be­rech­nung auf die Pflicht­ein­lage (§ 167 Abs. 2 HGB) durch Ver­zin­sung i.H.v. 4% (§ 168 Abs. 1 HGB, § 121 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Hö­here oder nied­ri­gere Ge­winne bzw. Ver­luste wer­den "in ei­nem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis" ver­teilt (§ 168 Abs. 2 HGB), wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist. Der Kom­man­di­tist kann seine Po­si­tion also nicht durch An­spa­ren zu Las­ten der Kom­ple­men­täre aus­bau­en.

A und B sind die bei­den Kom­man­di­tisten der K-KG, ihre Bei­trags­pflicht be­trägt je­weils 5.000 €. C und D sind Kom­ple­men­täre und müs­sen als Bei­trag je 8.000 € zah­len. Im ers­ten Ge­schäfts­jahr er­zielt die Ge­sell­schaft einen Ge­winn von 3.000 €. Im Rah­men der 4% Ver­zin­sung des Ka­pi­talan­teils er­hal­ten A und B je­weils 200 €, C und D er­hal­ten je­weils 320 €. Die rest­li­chen 1.960 € wer­den in ei­nem an­ge­mes­sen Ver­hält­nis ver­teilt. Eine gleich­mä­ßige Ver­tei­lung nach Köp­fen (wie bei der OHG) ist nicht an­ge­bracht, weil die Ar­beits­leis­tung und die stär­kere Haf­tung der Kom­ple­men­täre be­rück­sich­tigt wer­den muss. Die rest­li­che Ver­tei­lung ist al­ler­dings zu­meist ver­trag­lich ge­re­gelt.

  • Ein Ent­nah­me­recht be­steht nur be­züg­lich der Ge­winne und nur un­ter den Schran­ken des § 169 Abs. 1 HGB.
  • Er­bringt ein Kom­man­di­tist Auf­wen­dun­gen für die Ge­sell­schaft, in­dem er bei­spiels­weise For­de­run­gen be­gleicht, kann auch er von der Ge­sell­schaft Auf­wen­dungs­er­satz ge­mäß § 110 Abs. 1 HGB ver­lan­gen.
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