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E. Was un­ter­schei­det Kom­man­di­tisten von Kom­ple­men­tären?

I. Wel­che Rechte hat der Kom­man­di­tist?

Die Rechte der Kom­ple­men­täre sind mit de­nen der OHG-Ge­sell­schaf­ter ver­gleich­bar. Für Kom­man­di­tisten er­ge­ben sich je­doch dies­be­züg­lich ei­nige Un­ter­schie­de:

  • Der Kom­man­di­tist hat grund­sätz­lich kein Recht zur Ge­schäfts­füh­rung, die­ses kann ihm aber ent­ge­gen § 164 Abs. 1 HGB organ­schaft­lich ein­ge­räumt wer­den.
  • Der Kom­man­di­tist kann gem. § 170 HGB keine organ­schaft­li­che Ver­tre­tungsmacht inne ha­ben, die Er­tei­lung ei­ner rechts­ge­schäft­li­chen Ver­tre­tungsmacht (etwa Hand­lungs­voll­macht oder Pro­kura) bleibt wei­ter­hin mög­lich. Man­gels Ein­flus­ses trifft den Kom­man­di­tisten da­für aber auch gem. § 165 HGB kein Wett­be­werbs­ver­bot aus § 112 HGB. Trotz­dem hat der Kom­man­di­tist kein Recht zur Wett­be­werbs­tä­tig­keit in be­lie­bi­gen Um­fang: Ins­be­son­de­re, wenn durch In­for­ma­ti­ons- und Ein­fluss­mög­lich­kei­ten des Kom­man­di­tisten auf die KG die Aus­nut­zung von Ge­schäftschan­cen ge­fähr­det ist, kann sich im Ein­zel­fall aus den Treue­pflichten ein Wett­be­werbs­ver­bot er­ge­ben.
  • Der Kom­man­di­tist hat ein Ein­sichts­recht in Bü­cher und Pa­piere zur Prü­fung der Rich­tig­keit des schrift­lich mit­ge­teil­ten Jah­res­ab­schlusses (§ 166 Abs. 1 HGB). Die­ses Ein­sichts­recht ist nach der h.M. un­ab­ding­bar. Als Be­grün­dung wird auf­ge­führt, dass auch dem GmbH-Ge­sell­schaf­ters, der eben­falls be­schränkt haf­tet, ein sol­ches Ein­sichts­recht nach § 51a GmbHG zwin­gend zu­steht und eine Prü­fung des Jah­res­ab­schluss im­mense Be­deu­tung für die Kom­man­di­tisten hat, da die­ser bspw. un­mit­tel­bare Aus­wir­kung auf den Wert sei­ner Be­tei­li­gung hat.

  • Ein Aus­kunfts­recht, das über § 166 Abs. 1 HGB hin­aus geht, be­steht nach dem Ge­setz nur bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des (§ 166 Abs. 3 HGB).

        • In der Li­te­ra­tur herrscht aber Ei­nig­keit dar­über, dass wei­ter­ge­hen­de, un­ab­ding­bare In­for­ma­ti­ons­rechte (sog. "all­ge­mei­nes Aus­kunfts-/Ein­sichts­recht") be­ste­hen, so­weit sie zur Aus­übung an­de­rer Ge­sell­schaf­ter­rechte (insb. Stimm­recht) er­for­der­lich sind. Dies wird durch eine ana­loge An­wen­dung ent­we­der von § 131 Abs. 1 AktG oder von § 51a GmbHG ge­recht­fer­tigt. Auch nach der Recht­spre­chung ge­hört das In­for­ma­ti­ons­recht zum Kern­be­reich des Mit­glied­schaft­rech­tes ei­nes Kom­man­di­tisten.
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