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6. Ka­pi­tel: Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)?

E. Was un­ter­schei­det Kom­man­di­tisten von Kom­ple­men­tären?

Nach dem Leit­bild des Ge­set­zes ist der Kom­man­di­tist rei­ner An­le­ger, wäh­rend der Kom­ple­men­tär das Haf­tungs­ri­siko und die Ver­ant­wor­tung trägt. Sys­te­ma­tisch sind aber beide zu­nächst "Ge­sell­schaf­ter". Die Kom­man­di­tisten ha­ben grund­sätz­lich fol­gende Rechte und Pflich­ten:

Bei den Ver­mö­gens­rech­ten und -pflich­ten ist der Kom­man­di­tist ei­nem Kom­ple­men­tär wei­test­ge­hend gleich­ge­stellt, so­weit der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts an­de­res vor­sieht. Aber auch ei­nige Mit­ver­wal­tungs­rechte ste­hen ihm zu: Der Kom­man­di­tist hat z.B. auch ein Stimm­recht in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 119 HGB). Die­ses ist ihm un­ent­zieh­bar so­weit es um Fra­gen geht, die den Kern­be­reich der Mit­glied­schaft be­tref­fen. Au­ßer­dem ha­ben Kom­man­di­tisten eben­falls Kün­di­gungs­rechte (§ 723 BGB, § 132 HGB, § 133 HGB) und (ein­ge­schränk­te) Ein­sichts­rech­te.

Je­doch be­ste­hen ne­ben der be­schränk­ten Haf­tung des Kom­man­di­tisten wei­tere Un­ter­schiede zum Kom­ple­men­tär. Ihm ste­hen ge­setz­lich nicht alle Mit­ver­wal­tungs­rechte zu: Der Kom­man­di­tist ist ge­mäß §§ 164, 170 HGB grund­sätz­lich von der Ge­schäfts­füh­rung und der Ver­tre­tung aus­ge­schlos­sen ist. In­so­weit muss der Kom­man­di­tist auch kein Wett­be­werbs­ver­bot er­dul­den (§ 165 HGB), da er keine dem Kom­ple­men­tär ver­gleich­bare wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung auf­weist.

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