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D. Wie wird die KG im Au­ßen­ver­hält­nis ver­tre­ten?

III. Was sind Ver­tre­tungs- und Treu­hand­klau­seln bei der KG?

Um trotz großer Ge­sell­schaf­ter­zahl (insb. in "Pu­bli­kums­ge­sell­schaften") noch in ver­tret­ba­rer Zeit zu ver­bind­li­chen Ent­schei­dun­gen zu ge­lan­gen, ist es mög­lich, die Rechte von Kom­man­di­tisten zu­sam­men­zu­fas­sen und durch einen oder meh­rere Ver­tre­ter bzw. Treu­hän­der wahr­neh­men zu las­sen. Der­ar­tige Re­prä­sen­tan­ten wer­den von den Kom­man­di­tisten ge­wählt und un­ter­lie­gen de­ren Wei­sun­gen. Hin­sicht­lich der Wei­sun­gen kön­nen ei­gene Re­geln im Ge­sell­schafts­ver­trag oder in ei­ner Ge­schäfts­ord­nung ge­trof­fen wer­den; im Zwei­fel grei­fen die­sel­ben Re­geln wie in der Haupt­ge­sell­schaft. Die Schranke der De­le­ga­tion liegt im Kern­be­reich der Mit­glied­schaft, ins­be­son­dere dür­fen neue Pflich­ten durch den Ver­tre­ter nur bei Ein­stim­mig­keit der Kom­man­di­tisten be­grün­det wer­den.

Man kann sol­che Ver­tre­ter im Ge­sell­schafts­ver­trag mit zu­sätz­li­chen Rech­ten aus­stat­ten, um die In­ter­es­sen der Kom­man­di­tisten zu wah­ren. Dann kön­nen die Ver­tre­ter als zu­sätz­li­ches Steue­rungs­or­gan ("Bei­rat","Auf­sichts­rat","Ver­wal­tungs­rat", o.ä.) agie­ren. Auch bei klei­ne­ren Ge­sell­schaf­ten wer­den die Kom­man­di­tisten re­gel­mä­ßig auf die Schaf­fung ei­nes sol­chen Or­gans be­ste­hen, wenn sie mit ei­nem ho­hen Ka­pi­talan­teil be­tei­ligt sind. Denn über die­ses Or­gan kön­nen sie un­mit­tel­ba­ren Ein­fluss auf die Ge­schäfts­füh­rung aus­üben.

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