Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 55 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

D. Wie wird die KG im Au­ßen­ver­hält­nis ver­tre­ten?

II. Kon­troll­fra­ge: Wie kann die Ver­tre­tung der KG aus­ge­stal­tet wer­den?

Wie las­sen sich bei der KG Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung ge­stal­ten?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Ver­tre­tungsre­ge­lun­gen des KG-Rechts sind bis auf eine Aus­nahme dis­po­si­tiv, kön­nen also durch Ge­sell­schafts­ver­trag ge­än­dert wer­den.

Hin­sicht­lich der Ver­tre­tungsre­geln ist nach über­wie­gen­der Mei­nung al­lein der Aus­schluss der Kom­man­di­tisten von der organ­schaft­li­chen Ver­tre­tungsmacht gem. § 170 HGB zwin­gend, wäh­rend ent­ge­gen § 164 HGB Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nisse ein­ge­räumt wer­den kön­nen. Au­ßer­dem gilt so­wohl bei der OHG als auch bei der KG im­mer zwin­gend pas­sive Ein­zel­ver­tre­tungsmacht (§ 125 Abs. 2 S. 3 HGB), d.h. dass je­der Ge­sell­schaf­ter be­fugt ist, Wil­lens­er­klä­rungen ent­ge­gen zu neh­men.

Im Üb­ri­gen nennt das Ge­setz die Mög­lich­kei­ten für die Ge­stal­tung der Ver­tre­tungsmacht:
  1. echte Ge­samt­ver­tre­tung al­ler Ge­sell­schaf­ter (§§ 709 Abs. 1 BGB, § 714 BGB, § 125 Abs. 2 HGB).

  2. Ein­zel­ver­tre­tung al­ler Ge­sell­schaf­ter (arg. ex § 710 S. 1 BGB, § 711 BGB, § 714 BGB; § 125 Abs. 1 HGB).

  3. So­wohl echte Ge­samt- als auch Ein­zel­ver­tre­tung kön­nen auf eine Gruppe von Ge­sell­schaf­tern bzw. die Ein­zel­ver­tre­tung auch auf einen ein­zi­gen Ge­sell­schaf­ter un­ter Aus­schluss der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter be­schränkt wer­den (arg. ex §§ 710 S. 1 BGB, § 714 BGB; arg. ex § 125 Abs. 1, Abs. 2 HGB).

  4. Bei OHG und KG kann als un­echte Ge­samt­ver­tre­tung ein Pro­ku­rist mit ein­be­zo­gen wer­den, so­lange eine Stell­ver­tre­tung nur durch Ge­sell­schaf­ter ohne Pro­ku­risten mög­lich bleibt, § 125 Abs. 3 HGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.