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IV. Wie wird die GbR ver­tre­ten?

1. Wel­che For­men der Ver­tre­tung gibt es?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung sind bei der GbR Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis und Ver­tre­tungsbe­fug­nis mit­ein­an­der ver­knüpft: Wer im In­nen­ver­hält­nis ge­schäfts­füh­rungs­be­fugt ist, hat im Zwei­fel auch Ver­tre­tungsmacht im Au­ßen­ver­hält­nis (§ 714 BGB). An­ders­herum wird in die­sen Fäl­len mit Ent­zug der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis gleich­zei­tig die Ver­tre­tungsmacht ent­zo­gen (§ 715 letz­ter HS. BGB).

Wel­che Kon­stel­la­tio­nen sind dem­nach für die Ver­tre­tung denk­bar?
Ant­wort (bitte ankli­cken)
Die Ge­sell­schaf­ter F, G, U, K und H der A-GbR kön­nen dann nur ge­mein­sam wirk­same Er­klä­run­gen für die Ge­sell­schaft ab­ge­ge­ben.
Von der A-GbR sind nur F, U und H zur Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung be­fugt. G und K hin­ge­gen sind da­von aus­ge­schlos­sen.
  • So wie Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung ver­ein­bart wer­den kann, ist auch eine Ein­zel­ver­tre­tung mög­lich. Dann ist je­der Ge­schäfts­füh­rer al­lein ver­tre­tungs­be­fugt, (arg. ex § 710 S. 1 BGB, § 711, BGB, § 714 BGB; § 125 Abs. 1 HGB).

In die­sem Fall dür­fen F, G, U, K und H je­weils al­leine die Ge­sell­schaft wirk­sam ver­tre­ten.
  • Es ist auch mög­lich, einen Drit­ten zu be­voll­mäch­ti­gen (§§ 167 ff. BGB).

D wird als Drit­ter be­voll­mäch­tigt für die Fahr­rad­han­del-A-GbR die Er­satz­teile zu kau­fen, so­dass im­mer ge­nü­gend vor­rä­tig vor­han­den sind.

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