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IV. Wie wird die GbR ver­tre­ten?

2. Wel­che Fol­gen hat der Ent­zug der Ver­tre­tungsmacht?

Grund­sätz­lich kann der Ge­sell­schafts­ver­trag von der ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Ge­samt­ver­tre­tungsmacht ab­wei­chen und eine an­dere Ver­tei­lung der Ver­tre­tungsbe­fug­nis vor­se­hen, so­dass nur ein­zelne Ge­sell­schaf­ter zur Ver­tre­tung be­rech­tigt sind.

Al­ler­dings ist frag­lich, ob diese ab­wei­chende Re­ge­lung auch dann zur An­wen­dung kommt, wenn ein ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Ge­sell­schaf­ter aus­schei­det oder ihm die Ver­tre­tungsbe­fug­nis ent­zo­gen wurde. (Die­ses Pro­blem läuft par­al­lel zum Ent­zug der Ge­schäfts­füh­rung, Kon­troll­frage un­ter C. II 3.)

  • Zum einen könnte man an­neh­men, dass ent­spre­chend § 139 BGB die ab­wei­chende Re­ge­lung zur Ver­tre­tungsmacht ins­ge­samt un­wirk­sam sei. Dann wä­ren nach § 709 Abs. 1 BGB, § 714 BGB wie­der alle Ge­sell­schaf­ter zur Ge­samt­ver­tre­tung be­fugt.
  • An­de­rer­seits muss sich die Ver­än­de­rung in­ner­halb der Ver­tei­lung der Ver­tre­tungsbe­fug­nis nicht zwin­gend auf die Ge­samt­re­ge­lung be­zie­hen. Der Aus­schluss ei­nes Ge­sell­schaf­ters von der Ver­tre­tungsmacht führt ge­rade nicht zur Hand­lungs­un­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft, wenn die Ge­schäfts­füh­rungs- bzw. Ver­tre­tungsbe­fug­nis der nicht be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter wei­ter­hin be­steht.

Eine zwin­gende Lö­sung die­ses Pro­blems liegt zu­min­dest nicht auf der Hand. Viel­mehr sollte ein­zel­fall­be­zo­gen im Hin­blick auf die Be­dürf­nisse der Ge­sell­schaft der Ge­sell­schafts­ver­trag aus­ge­legt wer­den. Bei ei­ner Pu­bli­kums-GbR etwa dürfte kaum da­von aus­zu­ge­hen sein, dass nun­mehr alle Ge­sell­schaf­ter nur ge­samt­ver­tre­tungs­be­fugt sein sol­len. An­de­rer­seits wiegt diese Lö­sung bei ei­nem klei­nen Ge­sell­schaf­ter­kreis nicht so schwer, ins­be­son­dere wenn an­sons­ten nur noch ein ein­zel­ner Ge­sell­schaf­ter ver­tre­tungs­be­fugt sein soll­te.

Grund­la­gen­ge­schäfte, z.B. Än­de­run­gen des Ge­sell­schafts­ver­trags, sind nie von der Ver­tre­tungsbe­fug­nis er­fasst, son­dern sind nach den spe­zi­el­len Kri­te­rien der Be­schluss­fas­sung zu be­ur­tei­len (Ein­stim­mig­keit).

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