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C. Wie ist die BGB-Ge­sell­schaft or­ga­ni­siert?

IV. Wie wird die GbR ver­tre­ten?

Die GbR ist nicht sel­ber hand­lungs­fä­hig und muss da­her für den Ab­schluss von Ge­schäf­ten mit Drit­ten ver­tre­ten wer­den. Ent­ge­gen dem Wort­laut des § 714 BGB wer­den nicht die Ge­sell­schaf­ter, son­dern die Ge­sell­schaft als sol­che ver­tre­ten, so­dass bei wirk­sa­mer Ver­tre­tung die Ge­sell­schaft als Schuld­ne­rin ver­pflich­tet wird.

Für diese Ver­tre­tung gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln der §§ 164 ff. BGB, das heißt der Ver­tre­ter muss eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung in frem­den Nah­men mit Ver­tre­tungsmacht ab­ge­ben.

Für die Ver­tre­tungsmacht gilt, so­weit nicht et­was an­ders im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­ein­bart wur­de, § 714 BGB, so­dass die Ver­tre­tungsmacht par­al­lel zur Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis läuft.

Bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des kann die Ver­tre­tungsmacht au­ßer­dem durch ein­stim­mi­gen Be­schluss ent­zo­gen wer­den (§ 715 BGB, § 712 BGB), so­lange min­des­tens ein Ge­sell­schaf­ter ver­tre­tungs­be­fugt bleibt (Selbst­organ­schaft). Das Er­for­der­nis der Ein­stim­mig­keit kann im Ge­sell­schafts­ver­trag auf einen Mehr­heits­be­schluss ab­be­dun­gen wer­den. Der Be­trof­fene darf ana­log § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG nicht mit­stim­men.

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