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II. Was ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag ?

4. Wel­che Form-An­for­de­run­gen sind beim Ge­sell­schafts­ver­trag zu be­ach­ten?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Der Ge­sell­schafts­ver­trag der GbR kann form­los (so­gar kon­klu­dent) ge­schlos­sen wer­den. Wann müs­sen aus­nahms­weise doch Form­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den? Warum könnte es sich an­bie­ten, den­noch ein Schrift­for­mer­for­der­nis zu ver­ein­ba­ren?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

No­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung:

Aus­nah­men kön­nen sich aus den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten er­ge­ben, wenn im Ge­sell­schafts­ver­trag Bei­träge ver­ein­bart wer­den, zu de­ren Ver­pflich­tung es ei­ner be­son­de­ren Form be­darf (z.B. Ver­pflich­tung zur Ein­brin­gung bzw. zum Er­werb ei­nes Grund­stücks, § 311b Abs. 1 BGB. Je­doch greift § 311b Abs. 1 BGB nur, so­fern ein kon­kre­tes Grund­stück über­tra­gen wer­den soll, nicht bei Über­tra­gung von An­tei­len ei­ner grund­stücks­hal­ten­den Ge­sell­schaft.)

Eine no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung ist bei­spiels­weise auch dann not­wen­dig, wenn durch Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages ein Schen­kungs­ver­spre­chen (z.B. Ver­pflich­tung zur un­ent­gelt­li­chen Auf­nahme ei­nes neuen Ge­sell­schaf­ters) ab­ge­ge­ben wird (§ 518 Abs. 1 BGB).

Ge­neh­mi­gung des Fa­mi­li­en­ge­richts:

Zu­dem kann der Ge­sell­schafts­ver­trag ge­neh­mi­gungs­pflich­tig sein, wenn nicht voll Ge­schäfts­fä­hige be­tei­ligt wer­den sol­len und der Ge­sell­schafts­zweck auf den Be­trieb ei­nes Er­werbs­ge­schäf­tes ge­rich­tet ist (§ 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 3 BGB). Der Bei­tritt des Min­der­jäh­ri­gen be­darf der Ge­neh­mi­gung des Fa­mi­li­en­ge­richts.

Vor­züge der Schrift­form:

Un­ab­hän­gig von et­wai­gen ge­setz­li­chen Form­vor­schrif­ten steht es den Par­teien frei, mit­tels In­div­dual­ver­ein­ba­rung et­waige Form­vor­schrif­ten auf­zu­stel­len, was bei­spiels­weise mit Blick auf die dann bes­sere Be­weis- und Nach­prüf­bar­keit der ge­trof­fe­nen Re­ge­lun­gen (bei Schrift­for­mer­for­der­nis) ge­bo­ten sein kann.

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