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II. Was ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag ?

3. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten bei der In­halts­kon­trol­le?

Die aus dem AGB-Recht be­kannte In­halts­kon­trolle ist im Ge­sell­schafts­recht gem. § 310 Abs. 4 BGB aus­ge­schlos­sen. Gleich­wohl kann der Ge­sell­schafts­ver­trag durch­aus im Rah­men von § 138 BGB auf Sit­ten­wid­rig­keit oder gem. § 134 BGB auf einen Ver­stoß ge­gen ge­setz­li­che Ver­bote ge­prüft wer­den.

Je­doch darf nicht schlicht­weg jede Klau­sel für nich­tig er­klärt wer­den, die im Ein­zel­fall für eine Par­tei be­son­ders be­las­tend ist. Die Ver­trags­frei­heit der Grün­der hat grund­sätz­lich Vor­rang vor frem­den Be­wer­tun­gen. Sit­ten­wid­rig­keit liegt da­her nur vor, so­weit we­sent­li­che Grund­sätze des Ge­sell­schafts­rechts ver­letzt wer­den.

Bei Pu­bli­kums­ge­sell­schaften fehlt je­doch eine der­art in­di­vi­du­elle Ver­trags­ge­stal­tung. Wer Ge­sell­schaf­ter wer­den will, kann nur den Stan­dard­ver­trag an­neh­men oder ab­leh­nen, eine Ver­hand­lung er­folgt nicht. Die Ge­sell­schaft hat da­her eine dem "Ver­wen­der" von AGB ähn­lich do­mi­nante Po­si­ti­on. Da­her ist hier ein stren­ge­rer Maß­stab an­ge­bracht. Dar­über hin­aus er­folgt ein er­wei­ter­ter An­le­ger­schutz nach § 242 BGB. Über­prüft wer­den da­bei vor al­lem die Rechte und Pflich­ten der Mit­glie­der auf et­waige un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gun­gen der ein­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ter.

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