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II. Was ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag ?

2. Was ist bei der Aus­le­gung des Ge­sell­schafts­ver­trags zu be­ach­ten?

Für die Aus­le­gung des Ver­trags gel­ten grund­sätz­lich wie für alle Rechts­ge­schäfte §§ 133, 157 BGB. Da­ne­ben ist auf die Ver­trag­s­pra­xis ab­zu­stel­len. Bei be­reits län­ger exis­tie­ren­den Ge­sell­schaf­ten tritt der Wort­laut hin­ter der Grund­ten­denz des Ver­trags zu­rück, so­dass der von den Ge­sell­schaf­tern ge­üb­ten Pra­xis mehr Be­deu­tung zu­kommt. Schließ­lich hat die Aus­le­gung "wohl­wol­lend" zu er­fol­gen, so­dass im Zwei­fel der Ver­trag wirk­sam bleibt. In­ter­es­sen von Drit­ten sind nicht zu be­rück­sich­ti­gen.

Bei sog. Pu­bli­kums­ge­sell­schaften mit großer Mit­glie­der­zahl un­d/o­der freier Über­trag­bar­keit der An­teile ist es al­ler­dings nicht sinn­voll, auf den Wil­len der Grün­der ab­zu­stel­len. Diese sind viel­leicht so­gar schon lange aus der Ge­sell­schaft aus­ge­schie­den. Statt­des­sen ist - wie bei den Kör­per­schaften - eine ob­jek­ti­vie­rende Aus­le­gung an­zu­wen­den.

Eine Teil­nich­tig­keit führt grds. nicht zur Ge­samt­nich­tig­keit, da an­zu­neh­men ist, dass der Ver­trag "auch ohne den nich­ti­gen Teil vor­ge­nom­men sein wür­de" (§ 139 BGB).

Auch eine er­gän­zende Ver­trags­aus­le­gung ist mög­lich und ins­be­son­dere bei Teil­nich­tig­keit des Ver­tra­ges oft un­er­läss­lich. Hilfs­weise gilt hier das dis­po­si­tive Ge­set­zes­recht der §§ 705 ff. BGB.

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